Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/81: Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG) · 148 Seiten

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Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen

über die wirtschaftlich berechtigte Person einer im Register eingetragenen unterstellten Rechtseinheit entscheidet, könnte sie diesen Entscheid dem Register mitteilen, und die Kontrollstelle könnte ihr Verfahren auf die Folgen dieser Information an das Register und die zur Wiederherstellung der rechtlichen Ordnung erforderlichen Massnahmen beschränken, ohne die gleichen Überprüfungen vornehmen zu müssen.

Art. 31 Prüfung der Meldungen durch die registerführende Behörde

Gemäss Absatz 1 prüft die registerführende Behörde, ob die übermittelten Meldungen die erforderlichen Angaben enthalten (vgl. Art. 18 und 19). Die Prüfung erfolgt automatisiert nach Eingang der Meldung. Sie wird sich insbesondere auf die Identifikationsdaten der gemeldeten Personen beziehen. Der Bundesrat regelt die Modalitäten für die Prüfung. Vor allem anhand eines Abgleichs mit dem Informationssystem SASUPI und anderen öffentlichen Datenbanken kann die registerführende Behörde überprüfen, ob die Identifikationsangaben in der Meldung richtig und vollständig sind. Informationen, die sich auf im Handelsregister eingetragene Tatsachen beziehen wie zum Beispiel die Eigenschaft als Gesellschafterin oder Gesellschafter einer GmbH oder als Präsidentin oder Präsident des Verwaltungsrates einer AG, werden ebenfalls insbesondere durch das Handelsregisteramt bei der Eintragung gemäss den Bestimmungen des OR und der Handelsregisterverordnung überprüft. Unter Vorbehalt der im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fälle (zum Beispiel Vermerke gemäss Art. 32 oder von der Kontrollstelle angeordnete Massnahmen gemäss Art. 37) trägt die registerführende Behörde nur die von der betroffenen Rechtseinheit gemeldeten Tatsachen ein und nimmt keine Eintragungen von Amtes wegen vor.

Ist die Meldung vollständig, nimmt die registerführende Behörde die Eintragung vor und bestätigt dies der unterstellten Rechtseinheit (Abs. 2).

Stellt die registerführende Behörde auf der Grundlage der durchgeführten Prüfung fest, dass die Meldung nicht vorgenommen wurde, unvollständig ist oder offensichtlich unrichtige Angaben enthält (wenn z. B. eine Gesellschaft den Namen einer Person als wirtschaftlich berechtigte Person nach Art. 4 Abs. 3 meldet, obwohl diese Person nicht als Verwaltungsratsmitglied der Gesellschaft eingetragen ist), fordert sie die unterstellte Rechtseinheit auf, ihre Meldung zu ergänzen oder zu korrigieren oder die Belege zu übermitteln, die für die Überprüfung erforderlich sind (Abs. 3). Eine Aufforderung an die Rechtseinheit ergeht auch, wenn eine Eintragung offensichtlich unrichtig wird. Dies wird der Fall sein, wenn die registerführende Behörde feststellt, dass eine eingetragene Tatsache nicht mehr der Realität entspricht, zum Beispiel nach einer Übertragung von Anteilen, einem Todesfall oder einem Wohnsitzwechsel.

Bei Meldungen, die über die elektronische Kommunikationsplattform übermittelt werden, kann die Aufforderung an die Gesellschaft über dieselbe Plattform übermittelt werden. Bei unterstellten Rechtseinheiten, die das Verfahren nach Artikel 20 oder 21 genutzt haben, wird sie in der Regel schriftlich zugestellt. Die registerführende Behörde muss der unterstellten Rechtseinheit eine Frist zur Übermittlung der geforderten Informationen setzen.

Die registerführende Behörde teilt die unterstellten Rechtseinheiten, für die sie eine Meldung erhalten hat, nach den von der Kontrollstelle festgelegten Risikokategorien ein (Art. 4 und Art. 33 Abs. 2 Bst. b). Wenn sie bei ihrer Analyse- oder Klassifizierungsarbeit eine Auffälligkeit (wenn zum Beispiel dieselbe Person als wirtschaftlich berechtigte Person mehrerer Gesellschaften eingetragen ist und bekanntermassen treuhänderisch handelt) oder etwas anderes von Interesse bemerkt, kann sie dies der Kontrollstelle melden.

Eine Meldung nach Artikel 18 Absatz 4 kann Einfluss auf die Risikoklassifizierung nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe b haben.