Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten

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Zu Absatz 4

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH und SFH; ähnlich SP, AsyL, SRK) fordern, dass für die Berechnung der Sozialhilfeabhängigkeit die effektiv geltenden Ansätze der Asylsozialhilfe angewendet werden. Es sei unzulässig, eine andere Berechnungs- grundlage wie beispielsweise die SKOS-Richtlinien anzuwenden, solange die Ansätze der Asylsozialhilfe diese unterschreiten.

GL, NW und VKM beantragen, dass für die Bewilligung des Kantonswechsels auch auf die Situation im bisherigen Wohnsitzkanton abgestellt werde. Dies um eine umfassendere Prog- nose zur nachhaltigen Arbeitsintegration im neuen Wohnsitzkanton stellen zu können. GL und VKM schlagen dabei folgende Umformulierung vor: "Massgebend für die Beurteilung der So- zialhilfeabhängigkeit sind die Verhältnisse während der letzten 12 Monate im bisherigen sowie die zukünftige Situation im neuen Kanton".

Zu Absatz 5

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. GR, NW, VS, KID; ähnlich BL, SH, EKM) fordern folgende Ergänzung in Absatz 5: «Die Kantone tragen dabei den schützenswerten Interessen der gesuchstellenden Person Rechnung. Diese betreffen insbesondere Verwandtschaftsver- hältnisse, die zu psychischer Stabilisierung und sozialer Integration beitragen können». Dabei lehnt sich der erste Satz an Artikel 27 Absatz 3 AsylG über die Grundsätze der Verteilung und Zuweisung an die Kantone an. Mit dem zweiten Satz solle (gemäss NW, VS, KID; ähnlich EKM) das Ermessen bei Gesuchen auf einen Kantonswechsel, auf den kein Anspruch be- stehe, präziser definiert und nicht dem Gutdünken der Kantone überlassen werden.

BVGer empfiehlt zur Verdeutlichung folgende Präzisierung in Absatz 5: «Darüber hinaus kann das SEM einen Kantonswechsel verfügen, wenn beide Kantone damit einverstanden sind.»

AsyL hält fest, dass anhand der Formulierung («verfügen») unklar sei, ob das SEM den Kan- tonswechsel auch entgegen dem Willen der betroffenen Person verfügen könne, oder ob dies nur auf Gesuch der Betroffenen hin möglich sei. Eine Verfügung des Kantonswechsels gegen den Willen der betroffenen Person solle ausgeschlossen sein und keinesfalls durch eine Ver- ordnungsbestimmung eingeführt werden. Die Bestimmung solle daher zur Wahrung der Rechtssicherheit folgendermassen umformuliert werden: «Das SEM kann den Kantonswech- sel bewilligen, wenn beide Kantone damit einverstanden sind.»

Systematische Anpassungen (Art. 74 Abs. 3 und 74a Abs. 2)

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich nicht explizit zu die- sen Bestimmungen geäussert.

6. Bemerkungen zur Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; Art. 53)

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich nicht explizit zur vorliegenden Bestimmung geäussert.

Travail.Suisse hält ausdrücklich fest, dass sie keine besonderen Anmerkungen hätten, da die vorgeschlagenen Anpassungen eher formaler oder rechtssystematischer Natur seien.

AvenirSocial und SFH halten fest, dass sie diese strukturellen Bereinigungen zur Kenntnis nehmen.

Caritas begrüsst die Änderung der AsylV 2 im Grundsatz.