Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten

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Regelungen aus der Perspektive des Vollzugs je nach kantonaler Organisation der Zusam- menarbeit zwischen Arbeits- und Migrationsamt nicht unproblematisch sein könnten. In Zu- sammenhang mit den Erleichterungen zum Kantonswechsel (Art. 67a VE-VZAE) halten ge- wisse Vernehmlassungsteilnehmende ganz allgemein fest, dass sie die Erleichterungen beim Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) begrüssen würden, die Voraussetzungen jedoch nach wie vor zu restriktiv seien (z.B. AvenirSocial, FIZ, SFH; ähnlich AIS, AsyL, SFM). Einige regen an, dass insbesondere eine umfassendere Konzeption des Gesundheitsbegriffes angewendet werden solle (Art. 67a Abs. 1 VE-VZAE), welche beispielsweise auch eine schwerwiegende gesundheitliche Gefährdung aufgrund von psychischen Belastungssituationen miteinschliesse (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH; ähnlich z.B. AsyL, Caritas, SRK). Mehrere der weiteren interessierten Kreise kritisieren zudem, dass die Zumutbarkeit des Arbeitsweges in Analogie zur Arbeitslosenversicherung bestimmt werden solle und fordern dementsprechend, den ma- ximal zumutbaren Arbeitsweg auf höchstens eine Stunde pro Weg festzulegen (z.B. Ave- nirSocial, FIZ, SAH, SFH, SRK; ähnlich AsyL, Caritas, UNHCR).

5. Bemerkungen zur Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

Zugang zur Erwerbstätigkeit (Art. 31 Abs. 3 und 4, 53a und 65 Abs. 4 Bst. a, Abs. 7 und 8)

Eine überwiegende Mehrheit der Kantone, Die Mitte, Grüne, SP, KID, SGB, SGV, SGV-USAM, SKOS, SSV, Travail.Suisse und VKM begrüssen grundsätzlich die vorgeschlagenen Regelun- gen zur Erleichterung des Zugangs zur Erwerbstätigkeit. Dies gilt im Grundsatz auch für Hilfs- werkorganisationen, NGOs, kirchliche Organisationen und das UNHCR. Damit könne der ad- ministrative Aufwand für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber reduziert werden (z.B. AR, ZG, SP, AIS, AsyL, FIZ, GastroSuisse, SAH, SAV, SFH, SSV, Travail.Suisse, UNHCR) und aktiv ein Beitrag zum Arbeits- und Fachkräftemangel geleistet werden (z.B. AR, OW). Auch ermögliche dies den Organisationen für die Arbeitsintegration, ihre Ressourcen auf die Förderung der In- tegration zu konzentrieren (z.B. AIS).

Die EKM stellt sich auf den Standpunkt, dass vorläufig aufgenommene Personen grundsätzlich gleichbehandelt werden sollten wie die übrige Bevölkerung.

Zu Art. 31

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, Die Mitte, Grüne, SP, KID, SGB, SGV, SGV-USAM, SKOS, SSV, Travail.Suisse und VKM sowie die überwiegende Mehrheit der weiteren interes- sierten Kreise begrüsst die Aufhebung der Bewilligungspflicht für eine Erwerbstätigkeit bei der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Grundsatz.

Gemäss SH, VKM und VS werde dadurch letztlich ein gesetzlicher Widerspruch aufgelöst (ähnlich z.B. auch GE, SO, SP, AsyL, Caritas, CSP, SGV, SRK).

SGB ist der Ansicht, dass die heutige Rechtslage bei diesem Thema eine nicht begründbare Ungleichbehandlung zwischen Personen mit einer Härtefallbewilligung und vorläufig Aufge- nommenen bzw. anerkannten Flüchtlingen schaffe (ähnlich z.B. BL, Caritas, Travail.Suisse).

Die neue Regelung schaffe auch mehr Klarheit bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie den Personen mit einer Härtefallbewilligung (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH, SRK).

Des Weiteren entspreche die Abschaffung der Bewilligungspflicht dem langjährigen Aufenthalt und der nachweislich guten Integration der Betroffenen, die als Voraussetzung zur Erteilung einer Härtefallbewilligung gegeben sein müssen (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH, VKM; ähn- lich AsyL).

Travail.Suisse hält fest, dass die Arbeits- und Lohnbedingungen streng kontrolliert werden müssten, um Lohnunterbietung, Ausbeutung und Menschenhandel zu verhindern (ähnlich z.B. BS, SG, TI, SGB). UNHCR empfiehlt in diesem Zusammenhang, dass Informationen über