Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten
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Mindeststandards und Arbeitnehmerrechte für Arbeitnehmende verfügbar bleiben, beispiels- weise durch Stellen, welche Betroffene bei der Arbeitsmarktintegration begleiten.
TG und VSAA würden es begrüssen, wenn die heutige Bewilligungspflicht durch eine Melde- pflicht ersetzt würde. Damit solle sichergestellt werden, dass durch punktuelle Kontrollen der Arbeitsmarktaufsicht keine Benachteiligung dieser vulnerablen Personengruppe auf dem Ar- beitsmarkt stattfinde (ähnlich z.B. UR).
Travail.Suisse regt an, dass ein Jahr nach Inkrafttreten der Änderungen evaluiert werden solle, ob sie zu einer höheren Beschäftigungsquote von vorläufig aufgenommenen Personen beige- tragen haben und gegebenenfalls weitere Massnahmen ergriffen werden sollten.
GE weist darauf hin, dass die Anwendbarkeit und der Umfang der vorliegenden Regelung in den Weisungen explizit festgelegt werden müsse, um die verschiedenen Situationen, die von der Bestimmung abgedeckt werden, zu berücksichtigen. Es gebe auch Situationen, bei denen die Regelungen von Artikel 31 VZAE für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Anwendung finden, bei denen es sich jedoch nicht um Fälle handelt, in denen die Ausübung einer Erwerbs- tätigkeit erlaubt ist (z.B. Aufenthalt zur Vorbereitung der Eheschliessung).
GE und CSP schlagen die Aufnahme eines zusätzlichen Absatzes im Entwurf vor, damit je nach Situation und Ermessen der zuständigen kantonalen Behörden die Möglichkeit bestehe, dass die gesuchstellende Person auf Antrag eines Arbeitgebers in der Lage wäre, während des Verfahrens eine vorläufige Arbeitsbewilligung zu erhalten (Bewilligung bis zum Entscheid über das Gesuch und jederzeit widerrufbar). Dadurch könne verhindert werden, dass die ge- suchstellende Person während der Bearbeitungszeit ihres Gesuchs und aufgrund der Unmög- lichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, Sozialhilfeleistungen beziehen müsse.
TI weist darauf hin, dass diese Änderung von einem Bewilligungsverfahren zu einem einfachen Meldeverfahren zu Lohndumping zum Nachteil der betroffenen Person führen könnte.
Zu Art. 53a
Travail.Suisse stimmt der vorgeschlagenen Regelung ausdrücklich zu.
Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich nicht explizit zur vorliegenden Bestimmung geäussert.
TI stellt fest, dass diese Personenkategorie bereits von günstigen Bedingungen für Beschäfti- gungsprogramme (Orientierung, Berufsprüfung usw.) profitiere. So sei beispielsweise vorge- sehen, dass die ersten drei Monate lohnfrei seien und ab dem vierten Monat eine Entschädi- gung in der Höhe des ersten Lehrjahres im Beruf bezahlt werde.
Zu Art. 65
Die überwiegende Mehrheit der Kantone begrüsst die Stossrichtung der vorgeschlagenen An- passungen. Dies gilt auch für Die Mitte, Grüne, SP, KID, SGB, SGV, SGV-USAM, SKOS, Travail.Suisse und VKM sowie die überwiegende Mehrheit der weiteren interessierten Kreise.
Gemäss NW folge diese Änderung der Logik des neuen Finanzierungssystems im Asylbe- reich, das seit dem 1. Januar 2023 in Kraft sei.
GR lehnt die Bestimmung aufgrund von bestehenden Unklarheiten in der Umsetzung ab.
Zu Absatz 4
AvenirSocial, FIZ, SAH und SFH (ähnlich z.B. SP, AsyL, SRK) beispielsweise erachten die vorgeschlagene Regelung als sinnvoll. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen würden oft nicht über eine grosse Personalabteilung verfügen und hätten wenig Erfahrung in der An- stellung von Personen aus dem Flüchtlingsbereich. Der vermeintliche oder reale administrative Aufwand zur Einstellung von Personen aus dem Asylbereich könne sich deshalb negativ auf die Möglichkeiten zur Arbeitsintegration von Geflüchteten auswirken.