Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten
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Anpassung der VZAE die freiwillige Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für vorläufig aufgenom- mene Personen erleichtert werden. Ein Arbeitsweg von zwei Stunden würde auch das Fami- lienleben empfindlich einschränken (z.B. für erwerbstätige Mütter/Väter) und es sei für Perso- nen mit Betreuungspflichten unmöglich, die externe Kinderbetreuung zu organisieren (ähnlich z.B. AIS, EKM). So würden insbesondere Frauen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzlich benachteiligt. Gemäss GR sei dies insbesondere auch für Lernende unverhältnis- mässig. Es wird daher gefordert, den maximal zumutbaren Arbeitsweg auf höchstens eine Stunde pro Weg festzulegen (ähnlich auch Grüne, SP, SGV, SKOS, Travail.Suisse, AIS, CSP). Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. GR, SH, TI, VS, KID) schlagen vor, dass die Best- immungen zur Berechnung für eine auswärtige Unterkunft in den kantonalen Verordnungen zu Ausbildungsbeiträgen (Stipendien) analog Anwendung finden sollten. Diese gehen von ei- nem Arbeitsweg von je bis zu 60 Minuten aus (gewisse Kantone 45 Minuten). Andere Ver- nehmlassungsteilnehmende erachten die Definition der Unzumutbarkeit ebenfalls als zu hoch angesetzt, geben jedoch keine genaueren Zeitangaben an (z.B. NE, SSV). Caritas schlägt folgende Formulierung vor:
Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen
(Art. 85b AIG)
2 Der Verbleib im Wohnkanton ist aufgrund des Arbeitswegs namentlich dann unzumutbar, wenn:
a. der Arbeitsweg mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag dauert oder;
Gewisse Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH, SP, SRK) fordern zudem zu präzisieren, dass der Arbeitsweg immer von Tür zu Tür zu berechnen sei. Gemäss SG solle dabei auch ein allfälliger Weg zu einer externen Kinderbetreuung mitberücksichtigt werden können.
Für das UNHCR kann eine Fixierung der zumutbaren Dauer eines Arbeitsweges auf zwei Stunden, ohne Berücksichtigung des Einzelfalles, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht gerecht werden. Artikel 67a Absatz 2 Buchstabe a E-VZAE sei derart zu ändern, dass eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, wie etwa von Betreuungsverhältnissen, vorgesehen werde.
SO und ZG sind der Auffassung, dass der sofortige Anspruch auf einen Kantonswechsel einzig aufgrund des langen Arbeitsweges nicht zweckmässig beziehungsweise ausreichend sei und fordern daher die Anknüpfung an ein gefestigtes Arbeitsverhältnis von 6 Monaten. Gemäss SO drohe beim Verlust der Arbeitsstelle nach kurzer Zeit eine ungünstige Situation für die betroffenen Personen und stelle für den neuen Wohnkanton allenfalls ein erhöhtes Fürsorge- risiko dar. Zusätzlich bestehe das Risiko von Gefälligkeitsarbeitsverträgen, ohne dass die Ar- beitsstelle tatsächlich auch angetreten werde. ZG ist der Auffassung, dass dies z.B. zu grös- seren Gruppenbildungen oder überproportionalen Wohnsitznahmen von vorläufig Aufgenom- menen in bestimmten Kantonen führen könne. Hinzu komme, dass der Kantonswechsel auch dann vollzogen werde, wenn das Arbeitsverhältnis bereits nach kurzer Zeit wieder beendet werde oder im Extremfall gar nie aufgenommen worden sei. ZG schlägt daher vor, einen zu- sätzlichen Absatz 6 aufzunehmen: «Endet das Arbeitsverhältnis, welches zum Kantonswech- sel geführt hat, innert sechs Monaten nach Arbeitsantritt und tritt dadurch eine Sozialhilfeab- hängigkeit ein, wird der Kantonswechsel vom SEM widerrufen. Der Kanton informiert das SEM umgehend über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses».
Zu Absatz 3
Grüne und SP begrüssen ausdrücklich, dass es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt.
SO und ZG sind der Auffassung, dass der sofortige Anspruch auf einen Kantonswechsel einzig aufgrund des langen Arbeitsweges nicht zweckmässig beziehungsweise ausreichend sei und fordern daher die Anknüpfung an ein gefestigtes Arbeitsverhältnis von 6 Monaten (vgl. hierzu auch Ausführungen zu Absatz 2).