Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten

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7. Bemerkungen zur Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; Art. 21 und 24)

Die überwiegende Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich nicht explizit zur vorliegenden Bestimmung geäussert.

Travail.Suisse hält ausdrücklich fest, dass sie keine besonderen Anmerkungen hätten, da sie eher formaler oder rechtssystematischer Natur seien.

AvenirSocial und SFH beispielsweise halten fest, dass sie diese strukturellen Bereinigungen zur Kenntnis nehmen.

Caritas begrüsst die Änderung der VVWAL im Grundsatz.

8. Weitere Bemerkungen

Regelungen zu den Auslandreisen

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. GR, JU, NW, SH, KID, SGB, Grüne, SP, AIS, AsyL, AvenirSocial, Caritas, CSP, FIZ, SAH, SFH, SRK) begrüssen die schrittweise Inkrafts- etzung der Änderung des AIG vom 17. Dezember 2021 ausdrücklich.

Einige Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. SP, SGB, AIS, AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH) sprechen sich generell gegen ein Reiseverbot für vorläufig aufgenommene Personen aus. Teilweise (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH; ähnlich SH, KID, Travail.Suisse, Grüne, SP, AsyL, Caritas, CSP, EKM) wird in diesem Zusammenhang auch festgehalten, dass die aktuelle Situation eine gute Gelegenheit biete, die Erfahrungen mit der Reisefreiheit von schutzbedürf- tigen Personen zu analysieren und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse die Situation der vorläufig aufgenommenen Personen neu zu beurteilen und grundsätzlich zu verbessern. Da- bei sei vorläufig aufgenommenen Personen ebenso wie Schutzbedürftigen grundsätzlich Rei- sefreiheit ohne Bewilligung zu gewähren, insbesondere im Schengen-Raum, und ihnen analog zu anerkannten Flüchtlingen ein Reisedokument auszustellen.

Auch Travail.Suisse kritisiert die Verschärfungen bezüglich Reisen von vorläufig aufgenom- menen Personen in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat. Diese Regelungen würden umso härter erscheinen, wenn diese mit den Regelungen verglichen würden, die für Personen mit Schutz- status S aus der Ukraine gelten würden. Diese würden ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und wieder in die Schweiz zurückkehren können. Daher seien die Bedingungen für vor- läufig aufgenommene Personen zu lockern.

BE verlangt, dass die neuen Regelungen von Artikel 59d AIG baldmöglichst in Kraft treten. Die Erfahrung mit der Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Ukraine habe gezeigt, dass die Möglichkeit zur Rückkehr ins Herkunftsland teilweise rege genutzt werde. Das habe insbeson- dere zwei problematische Aspekte: So werfe die vorübergehende Rückkehr die Frage auf, wieso eine solche möglich sei, eine dauerhafte dagegen nicht. Da die überwiegende Mehrheit sowohl der Schutzbedürftigen als auch der vorläufig Aufgenommenen überdies auf Sozialhil- fegelder angewiesen sei, sei es für die Öffentlichkeit schwer nachvollziehbar, wie diese Per- sonengruppen ihre Reisetätigkeiten überhaupt finanzieren würden.

Auch die SVP lehnt eine schrittweise Inkraftsetzung ab und fordert eine vollständige und ko- härente Umsetzung der Änderungen des AIG vom 17. Dezember 2021.

Sonstiges

SKOS regt an, dass in zukünftigen Gesetzesrevisionen zur vorläufigen Aufnahme Mindestan- sätze zum Grundbedarf festgelegt würden, die das soziale Existenzminimum sicherstellen.

LU geht entgegen der Botschaft davon aus, dass der personelle Aufwand bei den Behörden etwa gleichbleiben werde, da zwar im Bereich der Arbeitsbewilligungen bei den Härtefällen mit