Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten
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sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfeleistungen beziehen darf (Art. 85b Abs. 3 Bst. a nAIG). Diese Bedingung berücksichtige nicht, dass die Betroffenen oft nur den Einstieg in Niedriglohnsektoren schaffen würden und dass selbst bei Vollzeitarbeit die Löhne oft durch zusätzliche Sozialhilfeleistungen kompensiert werden müssten. Daher solle der Kantonswech- sel auch bei teilweiser Sozialhilfeabhängigkeit möglich sein.
Ti und UR bemerken, dass ein allfälliger Mehraufwand bei der Bearbeitung der Gesuche im Rahmen der bestehenden personellen Ressourcen aufgefangen werden könne.
TG fordert die Sicherstellung, dass Personen mit vorläufiger Aufnahme bezüglich Kantons- wechsel nicht bessergestellt seien als Personen im Sinne von Artikel 37 AIG.
Zu Absatz 1
Viele Vernehmlassungsteilnehmende regen an, dass eine umfassendere Konzeption des Ge- sundheitsbegriffes angewendet werde, welche beispielsweise auch eine schwerwiegende ge- sundheitliche Gefährdung aufgrund psychischer Belastungssituationen miteinschliesse. Denk- bar sei beispielsweise eine hohe psychische Belastung aufgrund der räumlichen Trennung von nahen Angehörigen, welche in einem anderen Kanton leben und nicht zur Kernfamilie gehören (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH: ähnlich z.B. BS, JU, NE, NW, SG, SH, TI, VS, KID, SSV, AsyL, Caritas, SRK). SH schlägt vor, die Trennung von weiteren Familienangehöri- gen als zusätzlichen Grund für einen Kantonswechsel aufzuführen, insofern ein besonderes gelebtes Abhängigkeits- und Näheverhältnis zwischen den Verwandten bestehe. Caritas emp- fiehlt folgende Anpassung:
Art. 67a Kantonswechsel von vorläufig aufgenommenen Personen
(Art. 85b AIG)
1Ein Kantonswechsel nach Artikel 85b Absatz 2 Buchstabe b AIG wird beispielsweise bei häuslicher Gewalt bewilligt,
wenn dies zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich ist.
Aus Sicht von UNHCR wäre es angebracht, eine Definition des Begriffs der Gesundheit in die VZAE aufzunehmen respektive auf eine bestehende Definition zu verweisen. Dabei wird emp- fohlen, auf einen umfassenden Gesundheitsbegriff abzustützen, wie beispielsweise derjenige der Weltgesundheitsorganisation.
Die SP hält fest, dass der erläuternde Bericht klar statuiere, dass die Erwähnung der häusli- chen Gewalt nur als Beispiel diene und keine abschliessende Aufzählung darstelle. Dies sei von Bedeutung, damit auch bei anderen schwerwiegenden Gefährdungen der Gesundheit (z.B. psychische Belastungssituationen) ein Anspruch auf Kantonswechsel bestehe.
TG regt an, eine Präzisierung im Sinne von Artikel 77 Absatz 6 VZAE aufzunehmen, welche Belege für den Nachweis des notwendigen Schutzes der Gesundheit bei häuslicher Gewalt massgebend sein sollen.
Das BVGer weist darauf hin, dass dies die Gelegenheit wäre, den verwendeten Begriff «an- derer Personen» mit Beispielen zu umschreiben, um so den gesetzgeberischen Willen zu prä- zisieren.
Zu Absatz 2
Grüne und SP begrüssen ausdrücklich, dass es sich um eine nicht abschliessende Aufzählung handelt.
Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH, SRK; ähnlich GR, NE, SH, VS, SP, KID, Travail.Suisse, AsyL, Caritas, UNHCR) kritisieren, dass die Zumutbar- keit des Arbeitsweges in Analogie zur Arbeitslosenversicherung bestimmt werden solle. Es handle sich um zwei grundlegend verschiedene Konstellationen. Während mit der Regelung im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG6) arbeitslose Personen zur Aufnahme einer zumut- baren Erwerbstätigkeit verpflichtet werden sollen (Schadensminderungspflicht), solle durch die