Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/84: Änderung der Ausführungsverordnungen (VZAE, VVWAL, AsylV 2) zum Ausländer- und Integrationsgesetz und zum Asylgesetz (Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme) · 16 Seiten

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Zu Absatz 7

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende stimmten der Änderung im Grundsatz zu, bringen je- doch die folgenden Bemerkungen und Vorbehalte an:

UR und ZH fordern, dass auf eine Unterscheidung der Anbieter zu verzichten sei. In diesem Zusammenhang betont VSAA, dass durch die Beschränkung der Lockerung auf behördlich beauftragte Anbieter von Massnahmen ein zusätzlicher Aufwand im Vollzug entstehen könne (ähnlich z.B. ZH, UR).

AvenirSocial, FIZ, SFH (ähnlich z.B. Grüne, SP, AsyL, Caritas, SAH, SRK) erachten die im erläuternden Bericht erwähnte Entstehung einer Verzerrung bei der Erwerbsquote als proble- matisch. Aus diesem Grund sei in jedem Fall sicherzustellen, dass die Vergleichbarkeit mit anderen Personengruppen gewährleistet bleibe. Es wird daher angeregt zu prüfen, ob die sta- tistische Vergleichbarkeit der Erwerbsquote von VA/FL und der einheimischen Bevölkerung nach wie vor gegeben sei und andernfalls korrigierende Massnahmen zu ergreifen. AsyL be- tont, dass es folglich wichtig sei, bei Veröffentlichung der entsprechenden Zahlen eine explizite Einordnung und Erklärung zu machen, damit eine Instrumentalisierung dieser Veränderungen verhindert werden könne. Gemäss BE ist die Aufhebung der Meldepflicht jedoch zu begrüssen, denn die betroffenen Personen seien weiterhin auf staatliche Unterstützung angewiesen, wes- halb sie auch nicht bei der Erwerbsquote als Erwerbstätige berücksichtigt werden sollten.

SO beantragt, dass solche Einsätze im Rahmen behördlich kontrollierter Massnahmen auch für Personen mit Schutzstatus S aufgrund der geringen wirtschaftlichen Bedeutung nicht mehr bewilligungspflichtig sein sollen.

TI stellt fest, dass bisher ein Begünstigter dieses Statuts nicht ins ZEMIS eingegeben wurde, wenn der Lohn unter oder gleich 400 Franken lag; jetzt müsse ein Lohn unter oder gleich 600 Franken eingegeben werden. Dies könne zu einer Ungleichbehandlung derselben Begünstig- ten führen, die bei Arbeitgebern in den verschiedenen Berufen beschäftigt seien aber nicht in den Genuss dieser Programme kommen würden. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung zur Eingabe der 400-Franken-Beträge ins ZEMIS für die Berechnung der Rückerstattungen an die Kantone notwendig sei.

GL fordert, in den Erläuterungen zu konkretisieren, dass die Zuständigkeit für die Erteilung dieser Einwilligung der Arbeitsmarktbehörde obliegen solle.

GR lehnt den Vorschlag aufgrund von Unklarheiten in der Umsetzung ab. Eine Abschaffung dieser Meldepflicht würde bedeuten, dass ein Praktikum mit einem maximalen Bruttolohn von 600 Franken ohne die Vermittlung eines Jobcoaches nicht mehr durch die kantonale Be- hörde im Rahmen der beruflichen Eingliederung überwacht werden könnte. Nach Ansicht des Kantons GR sollten Einsätze in einem Unternehmen zu solch tiefen Löhnen ausschliess- lich mit Beteiligung eines Jobcoaches möglich sein, um die berufliche Eingliederung zu be- gleiten.

Kantonswechsel (Art. 67a)

Die überwiegende Mehrheit der Kantone, Die Mitte, Grüne, SP, KID, SGB, SGV, SGV-USAM, SKOS, SSV, Travail.Suisse und VKM sowie die überwiegende Mehrheit der weiteren interes- sierten Kreise begrüsst die Konkretisierungen zur neuen Regelung über den Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) im Grundsatz. Viele der Vernehmlassungsteilnehmenden bringen jedoch Vor- behalte an (vgl. hierzu unten Bemerkungen zu den einzelnen Absätzen).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende halten ganz allgemein fest, dass sie den neuen An- spruch auf Kantonswechsel (Art. 85b nAIG) begrüssen würden, die Voraussetzungen jedoch nach wie vor zu restriktiv seien (z.B. AvenirSocial, FIZ, SFH; ähnlich SP, SGB, AIS, AsyL, SFM). Auch SSV hält fest, dass die Hürden für einen Kantonswechsel nach wie vor hoch seien und zusammen mit dem aufwändigen administrativen Prozedere dazu führen könnten, dass eine mögliche Arbeitsstelle in einem anderen Kanton nicht als Option berücksichtigt werde. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende (z.B. AvenirSocial, FIZ, SAH, SFH, SFM; ähnlich SP, AsyL, SRK) kritisieren die Bedingung, wonach eine Person für den Kantonswechsel weder für