Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten

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4a Absatz 1 ein in seinem Rahmen gestützt auf den berufsspezifischen vorgesehenen Begleitmassnahmen im Anhang zu den Bildungsplänen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Artikel 4a Absatz 1 ein.»

6.3.2 Buchstabe e – angemessene Schulung/Anleitung und Überwachung

Für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Jugendlichen ist es für den SFF und die Suva unabdingbar, dass die Jugendlichen ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und während der Ausführung der gefährlichen Arbeiten von einer befähigten, erwachsenen Person überwacht werden müssen. Der SFF betont in diesem Zusammenhang, dass der Gesundheitsschutz stets stärker gewichtet werden müsse als die berufliche Eingliederung bzw. Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.

Auch suissepro findet es wichtig, dass an einer Überwachung des Jugendlichen bei gefährlichen Arbeiten festgehalten werde, unabhängig davon, welche Erfahrungen in Bezug auf Setting und/oder Ausbildung vorhanden seien (z.B. Gleisbau, Fahrleitungsbau, Bahn-Sicherungsanlagen, Forstarbeit u.ä.).

6.4 Neuer Artikel 4b Absatz 2 ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Ausnahmebewilligungen

SGB und SP stehen Ausnahmebewilligungen für Betriebe ohne Bildungsbewilligung klar ablehnend gegenüber. Es habe sich gezeigt, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate selbst auch nicht an einer Einzelfall-basierten Ausstellung von Ausnahmebewilligungen interessiert seien. Zudem konnte weder in der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) noch in der Tripartiten Berufsbildungskonferenz (TBBK) eine wirkliche Notwendigkeit für weitreichendere Ausnahmebewilligungen überzeugend dargelegt werden und es fehle an entsprechenden Daten, um einen effektiven Bedarf ausweisen zu können.

Die FDP schlägt vor, Absatz 2 zu streichen. Aus Sicht der Jugendlichen sei festzuhalten, dass Jugendliche über 15 Jahre, die keine berufliche Grundbildung absolvieren, den gleichen Schutz geniessen sollten wie Jugendliche, die eine berufliche Grundbildung absolvieren. Da die Unternehmen keine Bildungsbewilligung benötigen, würden die so eingestellten Jugendlichen nicht den gleichen Schutz geniessen. Aus Sicht der Betriebe würde die Einführung dieses Absatzes, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, zu einer Ungleichbehandlung zwischen Betrieben mit und ohne Bildungsbewilligung führen. Sollte die Ausnahmeregelung beibehalten werden, schlägt die FDP vor, dass das für die Berufsbildung zuständige kantonale Amt in Koordination mit dem kantonalen Arbeitsinspektorat die Ausnahmebewilligung erteilt. Das kantonale Berufsbildungsamt solle für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zuständig sein, da es die Bedürfnisse und die beteiligten Personen kenne.

EIT.swiss, HotellerieSuisse, SAV und SVP begrüssen, dass Ausnahmebewilligungen möglich sind. EIT.swiss ist der Ansicht, dass damit eine wichtige Lücke geschlossen werde unter Einhaltung sicherheitstechnischer Überlegung. Gemäss SAV würden ohne diese Möglichkeit etliche Brückenangebote verloren gehen, auch da aus unterschiedlichen Gründen nicht alle Betriebe über eine Bildungsbewilligung verfügten.

FER befürwortet diese Änderung, sofern die Ausnahmebewilligung systematisch an den Erhalt einer Bildungsbewilligung innerhalb eines Jahres geknüpft ist. Es wird begrüsst, dass die Ausnahmeregelungen am Rande der beruflichen Grundbildung eingeführt werden sollen, die die Qualität der Ausbildung im Betrieb und die Einhaltung der Normen im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz garantierten.

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