Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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lichen ab 15 Jahren, die in den Ferien arbeiten möchten, die Arbeit im Gastgewerbe zu ermöglichen (was nach heutiger Gesetzeslage unter 16 Jahren nicht zulässig ist). Der SBC begrüsst die Änderungen in der Verordnung 5, vermisst aber die Möglichkeit von Ausnahmen für Belastungen wie Nacht- und Sonntagsarbeit. Für die IVSK ist es wichtig, dass auch gefährliche Arbeiten in der Landwirtschaft und im Gartenbau von den Änderungen der Verordnung 5 betroffen sind. Der SGB und die SP wollen gefährliche Arbeiten für Minderjährige gänzlich verbieten und Ausnahmen weiterhin auf die berufliche Grundbildung beschränken.
3 Grundsätzliche Haltung der Kantone
VSAA und IVA sowie die meisten Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZH) sind mit den rechtlichen Anpassungen der Verordnung unter Vorbehalt der erwähnten Ausnahmen und Ergänzungsanträge grundsätzlich einverstanden. VSAA und IVA sowie AI, AR, FR, NW und SO anerkennen die gesellschaftliche Entwicklung und die Forderung aus der Praxis, den Ausnahmekatalog vom bestehenden Verbot gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren zu erweitern. Gleichzeitig erachten sie das Einstehen für die Gesundheit, die Ausbildung und die Sicherheit der Jugendlichen bzw. deren Schutz vor gesundheitlichen, psychischen oder physischen Beeinträchtigungen als übergeordnete Querschnittsaufgabe von Staat und Gesellschaft. Deshalb dürfe das hohe Gut des Jugendschutzes durch die Ermöglichung von gefährlichen Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in «Brückenangeboten» nicht geschmälert werden. GL und LU sind ebenfalls der Ansicht, dass die Sicherheit und Gesundheit der Jugendlichen nicht geschmälert werden dürfe. GR ergänzt, dass Brückenangebote nicht selten auch von Jugendlichen genutzt werden, die den für eine Berufslehre erforderlichen Reifegrad noch nicht erreicht haben und dadurch die Gefahr bestehe, dass sie einem noch höheren Unfallrisiko ausgesetzt sind als Lernende.
Nach Ansicht des Kantons VD sollte der Begriff «autorisation de formation» durch «autorisation de former» ersetzt werden, um dem offiziellen Sprachgebrauch in der Berufsbildung zu entsprechen.
Der Kanton AR ist der Ansicht, dass der Verordnungsentwurf eine Ungleichbehandlung zwischen Jugendlichen und zwischen Betrieben mit und ohne Ausbildungsbewilligung schafft. Dies sei für den Kanton AR aus Sicht der Arbeitssicherheit nicht akzeptabel.
NE weist darauf hin, dass bei der Umsetzung der Revision darauf zu achten ist, dass Übergangsmassnahmen und Ausnahmebewilligungen klar definiert werden.
Der Kanton SH begrüsst die Verordnungsänderung, da sie einen nahtlosen Übergang vom Schul- ins Berufsleben begünstige und die gewünschte Rechtssicherheit bringe («Brückenangebote»). JU, SO und ZG begrüssen die Verordnungsänderung und verzichten auf Änderungsanträge. Der Kanton JU erachtet es als angebracht, diese Gesetzesanpassung mit einer Kommunikationskampagne an die betroffenen Stellen zu verknüpfen, entweder durch das SECO oder durch die verschiedenen Kanäle, denen sie unterstehen (Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.).
Nach Ansicht von GE wäre eine bessere Erläuterung der Bedürfnisse der Praxis, die eine Erweiterung um Brückenangebote erforderlich machen, hilfreich gewesen. IVA, VSAA und AI bedauern, dass weder der IVA noch der VSAA an der Diskussionsrunde vom 5. April 2022 eingeladen wurden. Der Einbezug der Fachverbände in die Vorbereitungsphase solcher Projekte ermögliche es, den Anforderungen der kantonalen Vollzugsbehörden und der konkreten Realität des Alltages besser Rechnung zu tragen, was zur Gesamtqualität der Projekte beitrage, ihre Akzeptanz erhöhe und ihre Umsetzung vereinfache.
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