Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten

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6.3 Neuer Artikel 4b Absatz 1 ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung – Grundsatz Bildungsbewilligung

Nach Ansicht des SGB und der SP ist auf die Einführung eines neuen Art. 4b zu verzichten. Sollte sich in der Vernehmlassung die Ausnahme vom generellen Verbot gefährlicher Arbeiten für Minderjährige ausserhalb der beruflichen Grundbildung als mehrheitsfähig erweisen, ist es für SGB und SP zwingend, dass die betroffenen Betriebe, die Jugendliche im Rahmen von Brückenangeboten mit gefährlichen Arbeiten beschäftigen wollen, über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen. Zudem müssten die Voraussetzungen von Absatz 1 zwingend kumulativ erfüllt werden müssen und trotz Vorliegen einer betrieblichen Bildungsbewilligung sollten gefährliche Arbeiten von Minderjährigen in berufsvorbereitenden Angeboten nur auf Gesuch hin vom kantonalen Arbeitsinspektorat bewilligt werden müssen. Der SGB beantragt, die Kann-Bestimmung in Absatz 2 in eine Muss-Bestimmung umzuwandeln (auch bezüglich Befristung und Auflagen). Der SGB und die SP erachten das Risiko, dass einzelne Betriebe allenfalls keine solchen Angeboten mehr anbieten würden, gegenüber dem klar höher zu gewichtendem Interesse des Schutzes von Leben und Gesundheit als vertretbar. Weiter seien aus ihrer Sicht die Begriffe «Massnahmen zur beruflichen Eingliederung» und «Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung» zwingend zu definieren und auf eine abschliessende Liste zu verweisen, damit eindeutig sei, auf welche Kurse sich die Ausnahmebewilligungen auf Gesuch hin beschränken. Auch wenn im erläuternden Bericht betont wird, dass gefährliche Arbeiten von Minderjährigen im Rahmen von Schnupperlehren verboten bleiben, bestehe aus Sicht des SGB und der SP aufgrund der fehlenden Definition in Artikel 4b ein riskanter Interpretationsspielraum. Travail.Suisse fordert in diesem Zusammenhang, dass in der Wegleitung zur Verordnung deutlich klargestellt wird, dass andere Angebote wie beispielsweise Schnupperlehren weiterhin nicht unter diese Ausnahmen fallen. Der SFF begrüsst ebenfalls, dass Schnupperlehren nicht unter diese Kategorie fallen sollen, da nicht nachvollziehbar sei, warum in einer kurzen Schnupperlehre gefährliche Arbeiten zulässig sein sollten, um einen ersten Eindruck eines Berufs zu gewinnen.

FER, HotellerieSuisse und SFF begrüssen die aufgeführten Voraussetzungen für die Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Arbeiten im Rahmen von Brückenangeboten. Gemäss HotellerieSuisse sorge das Erfordernis einer Bildungsbewilligung und angemessenen Begleitung ebenso wie der Verweis auf die Bildungsverordnungen dafür, dass realitätsnahe Arbeitserfahrung unter klaren und angemessenen Voraussetzungen gesammelt werden könne, wie sie sich in der beruflichen Grundbildung bereits bewährt hätten.

SFF begrüsst, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, ob der Betrieb im Brückenangebot unter den Geltungsbereich des ArG fällt und somit der neue Artikel 4b zur Anwendung gelangt. Der Grundsatz der Bildungsbewilligung wird als fundamental erachtet, d.h. dass gefährliche Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahre ausserhalb der beruflichen Grundbildung nur im Rahmen einer eidgenössischen oder kantonalen Massnahme zur beruflichen Eingliederung oder im Rahmen eines Angebotes zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zulässig sein sollen.

6.3.1 Buchstabe d – begleitende Massnahmen gemäss Anhang Bildungsplan

Der SAV weist darauf hin, dass die begleitenden Massnahmen gemäss dem Anhang der berufsspezifischen Bildungspläne das Lernen an verschiedenen Lernorten bedingt. Diese Lernortkooperation sei jedoch bei Brückenangeboten nicht möglich. Betriebe könnten sich zwar an den begleitenden Massnahmen orientieren, aber es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Jugendlichen in den drei Lernorten damit auseinandergesetzt hätten. Der SAV schlägt daher folgende Anpassung von Art. 4b Abs. 1 lit. d vor: «Der Betrieb hält für die von den Jugendlichen ausgeführten Arbeiten die im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Artikel

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