Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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Die Suva empfiehlt, die Ausnahmebewilligungen stets mit einer Maximaldauer von ein bis zwei Jahren zu befristen.
Travail.Suisse erachtet unter den vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeiten einer Ausnahmebewilligung für Betriebe ohne Bildungsbewilligung als vertretbar. Die kantonalen Arbeitsinspektorate sollten dabei in die Verantwortung genommen werden und die Gesuche für Ausnahmebewilligungen überprüfen müssen. Dafür sollten ihnen entsprechende Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Gemäss HotellerieSuisse und SAV sei die klare Zuweisung der Zuständigkeit für diese Ausnahmebewilligungen an das jeweilige kantonale Arbeitsinspektorat zielführend. Diese Aufgabenteilung bedinge jedoch eine geeignete Koordination mit den anderen, für die Brückenangebote zuständigen, kantonalen Stellen, damit die betroffenen Betriebe bei Ansprechpartern/- innen und Prozessen die Übersicht behielten.
Das Centre Patronal hält es für wichtig, dass Betriebe, die bereit sind, Jugendliche auszubilden, schnell über die Bedingungen und den Status dieser Bewilligung informiert werden können, insbesondere wenn Jugendlichen darauf warten, ihre Ausbildung fortzusetzen. Der Beginn der in dieser Bestimmung genannten Jahresfrist sei im Übrigen unklar. Es sei kontraproduktiv, wenn Unternehmen, die bereit sind, für ihre Berufe zu werben, mit administrativen Komplikationen und zu strengen Fristen konfrontiert würden.
Nach Ansicht des SFF ist es ein vernachlässigbares Risiko, dass allenfalls gewisse Anbieter von Brückenangeboten keine Sonderbewilligung erhalten, weil sie die statuierten Voraussetzungen nicht erfüllen.
Das KMU-Forum fordert, im weiteren Verlauf der Arbeiten das Risiko zu verringern, dass einzelne Anbieter als Partner für Brückenangebote wegfallen (mangels Bildungs- und Ausnahmebewilligung). Zudem solle sichergestellt werden, dass die in der Ordnungsfristenverordnung (OrFV; SR 172.010.14) enthaltenen Grundsätze in Bezug auf die neue Ausnahmebewilligung gemäss neuem Art. 4b Abs. 2 angewendet werden. Das Verfahren solle für Antragsteller so einfach und straff wie möglich gestaltet werden.
6.5 Artikel 5 Absatz 2 sowie Artikel 8 ArGV 5 (Aktualisierung Gesetzesverweis)
Der SGB und die SP sind einverstanden mit der Aktualisierung der Gesetzestitel in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 8 ArGV 5.
Suissepro findet es gut, dass die Regeln des Artikel 5 Absatz 2 neu auch für Jugendliche ab 15 Jahren möglich werden, welche ausserhalb der beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten ausführen. Die Sicherheit werde mit neuen begleitenden Massnahmen gewährleistet und der Betrieb benötige immer eine Bildungsbewilligung oder eine Ausnahmebewilligung des zuständigen Kantons.
Die FDP ist der Ansicht, dass die Formulierung in Artikel 5 Absatz 2, wonach Jugendliche unter 16 Jahren nicht beschäftigt werden dürfen für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés die Gefahr berge, mehr Verwirrung zu stiften als Antworten zu geben. Dies führe zu Abgrenzungsprobleme, da alle Sonderfälle geklärt werden müssten: Darf man Jugendliche unter 16 Jahren auf Festen, in Skihütten, in der Bergwirtschaft usw. beschäftigen?
Um Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, während der Schulferien oder in der Freizeit wertvolle Arbeitserfahrungen im Gastgewerbe zu sammeln, schlagen GastroSuisse, SAV und sgv vor, das Mindestalter für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés herabzusetzen. Dies entspräche einer Gleichstellung mit anderen Branchen. Der erste Satz von Artikel 5 Absatz 2 sei gemäss sgv ersatzlos zu streichen. Gemäss GastroSuisse und SAV sei die ganze Ausnahmebestimmung des Artikel 5 Absatz 2 zu streichen.
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