Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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EIT.swiss erachtet es als richtig, dass sich die Lösung für die Brückenangebote an der bereits bestehenden praktikablen Lösung für die berufliche Grundbildung orientiere.
Für den SFF stellt der Fakt, dass der Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zu den revidierten ArGV 5-Artikeln zum Schutz von Leben und Gesundheit ermächtigt ist, eine genügende Sicherheit für die Zustimmung zur vorliegenden Revision dar.
Die FDP unterstützt das Ziel dieser Revision und die vorgeschlagenen Änderungen, schlägt aber vor, Absatz 2 zu streichen.
GastroSuisse hat keine Einwände gegen diese Gesetzesänderung, sieht in der Revision aber eine Chance, Jugendlichen ab 15 Jahren, die in den Ferien arbeiten möchten, die Arbeit im Gastgewerbe zu ermöglichen.
Der SBC begrüsst, dass die Notwendigkeit von gefährlichen Arbeiten in bestimmten Angeboten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erkannt und zwecks Reduktion des administrativen Aufwands bei gewissen Voraussetzungen von der Bewilligungspflicht abgesehen werde. Der SBC vermisst jedoch die Möglichkeit von Ausnahmen für Belastungen wie Nacht- und Sonntagsarbeit. Eine solche Ausklammerung leuchte nicht ein, zumal Nacht- und Sonntagsarbeit weniger einschneidend seien als gefährliche Arbeiten. Zudem fehlen in einer typischen Bäckerei tagsüber die Betreuungsperson und der Sonntagsverkauf, der sich vom Verkauf an Werktagen unterscheide, könne nicht geübt werden. Betriebe der Bäckerei-Confiserie Branche würden als potenzielle Integrationspartner wegfallen, wenn sie die Organisation des Betriebes (sofern überhaupt möglich) umstellen müssten. Ohne Ausdehnung der Bewilligungspflichtbefreiung auf die Nacht- und Sonntagsarbeit werde das mit der Revision angestrebte Ziel, den administrativen Aufwand (durch Wegfall der Bewilligungspflicht) zu reduzieren, verfehlt. Auch das KMU-Forum sieht in der Praxis ein Bedürfnis, dass Jugendliche in Brückenangeboten teilweise Nacht- und Sonntagsarbeit leisten könnten und fordert deshalb, dass die Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeit in der ArGV 5 nach dem Vorbild vom neuen Art. 4b angepasst bzw. ergänzt werden.
Die IVSK erachtet es als wichtig, dass gefährliche Arbeiten auch in den Branchen Landwirtschaft und Gärtner möglich sind, da gerade in diesen Branchen auch sehr niederschwellige Arbeiten möglich seien, die für die Eingliederung respektive Ausbildung von Jugendlichen mit gesundheitlichen Einschränkungen von grosser Bedeutung seien (z.B. das Kehren von Höfen, das Abzupfen von verwelkten Blumen, Pflanzengiessen etc.).
Der SGB und die SP sprechen sich im Interesse des Jugendarbeitsschutzes dafür aus, am Verbot gefährlicher Arbeiten für minderjährige Jugendliche ausserhalb einer beruflichen Grundbildung festzuhalten und mögliche Ausnahmen weiterhin nur auf die berufliche Grundbildung zu beschränken. Sie fordern, dass auf die Einführung eines neuen Artikels 4b zu verzichten sei. Dies nicht zuletzt um das zugrundeliegende internationale Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu respektieren.
6 Bemerkungen der weiteren Anhörungsteilnehmer zu den einzelnen Artikeln
6.1 Artikel 4 ArGV 5: Grundsätze (bisherige Absätze 1, 1bis, 2 und 3 von Artikel 4)
ARTISET, INSOS und YOUVITA erachten die neue, übersichtlichere Anordnung der bisherigen und unverändert übernommenen Absätze 1, 1bis, 2 und 3 von Artikel 4 als Absätze 1 - 4 dieses Artikels als zielführend.
SFF begrüsst die Aufteilung des bestehenden Art. 4 in Art. 4 und Art. 4a ArGV 5, da damit tatsächlich die Lesbar- wie auch Verständlichkeit der Gesetzesbestimmung gefördert werde.
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