Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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Insbesondere die Einfügung der Jugendlichen, die bereits über ein eidgenössisches Berufsattest oder Fähigkeitszeugnis verfügen, helfe der Klarheit und wird vom SFF unterstützt.
FER ist der Ansicht, dass die neue Fassung von Artikel 4 klar die beiden Möglichkeiten definiere, dass Jugendliche über 15 Jahren gefährliche Arbeiten ausführen können.
Der SAV und der sgv sind der Ansicht, dass die Ausnahmen in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung so in die Verordnung einzubinden sind, dass die berufliche Grundbildung weder inhaltlich noch formal von der Änderung betroffen ist. Es werde nämlich mit der angestrebten Aufteilung des bisherigen Artikels 4 ArGV 5 eine neue rechtliche Grundlage für die Ausnahmen in der beruflichen Grundbildung geschaffen (neu: Art. 4a). Dies habe zur Folge, dass die Bildungsverordnungen an die neue Rechtsgrundlage angepasst werden müssten, was einerseits zu einem unverhältnismässigen Änderungs- bzw. Anpassungsaufwand beim Bund und in der Folge bei den Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt führe und andererseits Rechtsunsicherheiten im sensiblen Bereich der beruflichen Grundbildung schaffe.
Nach Ansicht der FDP könne die Definition der gefährlichen Arbeiten in Absatz 3 nicht direkt durch das WBF erfolgen. Die Arbeitgeber müssten vorgängig konsultiert werden, um zu einem gemeinsamen Verständnis darüber zu gelangen, was unter «gefährlichen Arbeiten» tatsächlich zu verstehen ist. Ein willkürlicher Verbotskatalog sei zu vermeiden.
6.2 Neuer Artikel 4a ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung (bisherige Absätze 4 – 6 von Artikel 4)
Der SFF begrüsst die Präzisierungen bezüglich der Ausnahmen vom Verbot gemäss Art. 4 sowie die Festlegung des Verfahrens zur Festlegung der Ausnahmen und Massnahmen in den Bildungsplänen, welche im Vergleich zum heutigen Verordnungstext die Rechtssicherheit stärke. Die expliziten Verweise, Präzisierungen und Neuformulierungen dienten alle dem Ziel der Klärung und besseren Handhabung im Umgang mit gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung.
ARTISET, INSOS und YOUVITA erachten die vorgenommenen Präzisierungen als nachvollziehbar.
Anders als in Absatz 1 vorgesehen, sollten nach Ansicht der FDP die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes ausschliesslich in der Verantwortung der Arbeitgeber liegen. Sie wüssten am besten, wo Handlungsbedarf bestehe.
Die FDP spricht sich dafür aus, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Absatz 2 KMU-freundlich und innerhalb einer kurzen Frist erfolgt. Die Behörden müssten rasch handeln, um den Unternehmen Planungssicherheit zu geben.
Nach Ansicht des SAV ist der Anwendungskreis von Absatz 2 mit dem Begriff «unentbehrlich» zu eng definiert. Die Aneignung einer breiten Erfahrung auch im Bereich von gefährlichen Arbeiten (unter Einhaltung der entsprechenden Begleitmassnahmen) sei wichtig, um die eigenen Fähigkeiten im Rahmen der Grundbildung auszubauen und damit eine optimale Ausgangslage für den Übertritt ins Berufsleben zu schaffen.
SBG und SP sind grundsätzlich einverstanden mit den vorgeschlagenen Präzisierungen. Es sei jedoch unklar abzuschätzen, was die Umformulierung in Absatz 3 von «im Einzelfall» zu «auf Gesuch» hin konkret in der Ausnahmebewilligungspraxis verändern würde.
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