Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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4 Bemerkungen der Kantone zu den einzelnen Artikeln
4.1 Neuer Artikel 4a ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung (bisherige Absätze 4-6 von Artikel 4)
Keine Bemerkungen.
4.2 Neuer Artikel 4b Absatz 1 ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung – Grundsatz Bildungsbewilligung
VSAA und IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GL, GR, LU, SZ, TI und VS erachten es grundsätzlich als zweckmässig, die Beschäftigung von Jugendlichen über 15 Jahren mit gefährlichen Arbeiten ausserhalb der Berufsbildung vorzusehen, wenn diese im Rahmen einer beruflichen Integrationsmassnahme des Bundes oder eines Kantons oder im Rahmen eines berufsvorbereitenden Angebots nach Art. 12 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) unter den kumulativen Voraussetzungen von Abs. 1 Bst. a, b, c, d, e ausgeführt werden.
NW befürwortet die in der Revisionsvorlage aufgeführten restriktiven kumulativen Voraussetzungen.
VSAA und IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GE, LU, SZ, UR, VS und ZH beantragen zur besseren Transparenz und um Diskussionen im Vollzug zu vermeiden, die Rechtslage für Schnupperlehren in den Verordnungstext aufzunehmen. Der Kanton SG begrüsst, dass die Ausnahmen nicht für weitere, noch niederschwelligere Angebote zur Berufswahl (z.B. Schnupperlehren) gelten. LU ergänzt, dass es wünschenswert wäre, wenn die Haltung des SECO zu den Schnupperlehren in den erläuternden Bericht aufgenommen und im Rahmen der Begleitmaterialien zur angepassten Jugendschutzverordnung zur Verfügung gestellt werden könnte.
Für den VSAA, den IVA und die Kantone AI, AR, LU, SZ und ZH sei zudem fraglich, ob die Ausnahmebestimmungen auch für rein schulische Angebote gelten, welchen nicht zwingend der Charakter einer Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung zukommt, sondern auch der Entspannung einer schwierigen Schul- oder Lebenssituation dienen (schulisches Time-out). Im Rahmen solcher Angebote sollen auch gewisse gefährliche Arbeiten erlaubt sein (bspw. im Baugewerbe oder in handwerklichen und landwirtschaftlichen Berufsfeldern). Zumindest im erläuternden Bericht solle ergänzt werden, dass auch rein schulische Massnahmen unter die Ausnahmebestimmung gemäss Artikel 4b Absatz 1 subsumiert werden können. Dies diene der besseren Transparenz und beuge Diskussionen im Vollzug vor.
OW bittet um eine klare Definition, was unter den Begriff «Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung» fällt. Es sei unklar, ob beispielsweise eine Schnupperlehre, Kriseninterventionen wie Time-outs etc. auch darunterfallen oder nicht.
Der Kanton SO geht davon aus, dass die im Revisionsentwurf vorgesehenen restriktiven kumulativen Voraussetzungen sicherstellen, dass der Gesundheit, der Ausbildung und dem Schutz vor gesundheitlichen, psychischen und physischen Beeinträchtigungen der Jugendlichen Rechnung getragen wird.
4.2.1 Buchstabe d – begleitende Massnahmen gemäss Anhang Bildungsplan
Die Kantone AG, AI, BL und LU erachten die Formulierung als ungeeignet und beantragen folgende Anpassung des Textes: «Der Betrieb stellt die Umsetzung der im Anhang zu den Bildungsplänen definierten begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Art. 4a Abs. 1 in seinem Rahmen und eigenverantwortlich sicher.»
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