Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 6Fedlex · Ergebnisbericht
Der Kanton NE möchte den Absatz wie folgt umformuliert sehen: « L’entreprise s’assure qu’une personne formée est en permanence présente, pour les travaux dangereux effectués par les jeunes, afin de garantir que les mesures d’accompagnement en matière de sécurité au travail et de protection de la santé visées par l’art. 4a, al. 1 sont respectées »1.
Der Kanton UR bemängelt, dass die Lernkooperation der Vermittlung an den drei Lernorten Betrieb, überbetriebliche Kurse und Berufsfachschule, auf der die «begleitenden Arbeiten» basieren, bei den Brückenangeboten nicht vorhanden sei. Daher könnten die begleitenden Arbeiten nicht wie vorgesehen umgesetzt werden. Eine Anpassung der Formulierung solle geprüft werden.
4.2.2 Buchstabe e - angemessene Schulung, Anleitung und Überwachung
Für den VSAA und IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GE, GL, GR, LU, SZ, TI und VS stelle sich angesichts der Bedeutung der Ausbildung, insbesondere wenn der Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten konfrontiert werde, die Frage, wie der Jugendliche ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und überwacht werden könne, ohne dass er den in der Grundbildung vorgesehenen Unterricht im Rahmen der überbetrieblichen Kurse besucht hat. Es wird beantragt, dass dieser Aspekt präzisiert und verdeutlicht werden muss, denn es sei daran zu erinnern, dass der Jugendliche heute bestimmte gefährliche Tätigkeiten nur nach einer spezifischen Ausbildung im Rahmen der oben erwähnten Lehrgänge ausüben darf. Auch der Kanton OW hält eine Präzisierung, wie die Schulung in der Praxis genau aussehen und insbesondere gewährleistet werden soll, als angezeigt. UR möchte ebenfalls, dass die Frage, wie Jugendliche «ausreichend und angemessen geschult, angeleitet und überwacht» werden können, genauer ausgeführt werden soll. SG erachtet es als zwingend angezeigt, im Verordnungstext zu präzisieren, was in Bezug auf Schulung, Anleitung und Überwachung als «angemessen» gelten soll. Für BL ist es wünschenswert, diesen Aspekt auf Verordnungsstufe zu regeln, anstatt die Konkretisierung der Praxis zu überlassen.
4.3 Neuer Artikel 4b Absatz 2 ArGV 5: Gefährliche Arbeiten im Rahmen von Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung - Ausnahmebewilligungen
SH begrüsst, dass auf Gesuch hin auch Betriebe ohne Bildungsbewilligung Jugendliche ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten beschäftigen dürfen. Dies erhöhe die Flexibilität und ermögliche allen Betrieben, sich im Rahmen von Brückenangeboten zu engagieren und Praxisausbildungs-Plätze anbieten zu können.
VSAA und IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GE, GL, LU, SG, VS und ZH beantragen die ersatzlose Streichung des Absatz 2. VSAA und IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GL, LU, TI, VS und ZH sind der Meinung, dass diese vorgesehene Änderung nicht den Erfordernissen des Jugendarbeitsschutzes entspreche. Die Bewilligung zur Ausbildung von Lehrlingen nach Art. 20 Abs. 2 BBG setze nämlich unter anderem voraus, dass bei der Beschäftigung von Jugendlichen mit gefährlichen Arbeiten die ständige Anwesenheit einer entsprechend geschulten Person gewährleistet ist, gerade um das Risiko einer körperlichen und/oder psychischen Schädigung der Jugendlichen zu vermeiden. Sie sind der Ansicht, dass Jugendliche ab 15 Jahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung den gleichen Schutz wie Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung geniessen sollten. Da der Betrieb bei einer Ausnahmebewilligung nicht über eine Bildungsbewilligung verfüge, wäre nicht der gleiche Schutz für diese Jugendlichen gewährleistet. Aus Sicht der Betriebe führe die Regelung des Absatz 2, selbst für eine begrenzte Zeit von maximal einem Jahr, zu einer eklatanten Ungleichbehandlung zwischen
1 « Der Betrieb sorgt dafür, dass bei gefährlichen Arbeiten, die von Jugendlichen ausgeführt werden, dauernd eine fachkundige Person anwesend ist, die sicherstellt, dass die begleitenden Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes nach Artikel 4a Absatz 1 eingehalten werden ». 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 6/19