Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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eine Absprache zwischen dem kantonalen Berufsbildungsamt oder der für die Brückenangebote zuständigen Stelle mit dem Arbeitsinspektorat vorausgehen, welche die Gegebenheit des Betriebes vor Ort am besten beurteilen könnten.
4.4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Bezüglich der Auswirkungen auf die Kantone weisen VSAA und IVA sowie die Kantone AI, BS, GL, OW und ZH darauf hin, dass ein erheblicher Mehraufwand entstehe, wenn der Bund bei Ausnahmebewilligungen immer eine vorgängige Betriebskontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat erwarten würde. Einige dieser Betriebe würden zudem in den Vollzugsbereich der Suva fallen. Auch VS weist darauf hin, dass die Umsetzung dieser neuen Bestimmungen einen Mehraufwand verursachen könnte, da im Falle einer Ausnahmebewilligung vorgängig eine Kontrolle der Unternehmen durch das Arbeitsinspektorat durchgeführt werden müsse.
VD stellt fest, dass die Einführung einer neuen Art von Bewilligungen potenziell Auswirkungen auf die den kantonalen Arbeitsinspektoraten zur Verfügung stehenden Ressourcen haben könnte und je nach den zu beobachtenden Mengen gegebenenfalls zusätzliche finanzielle Kosten für die Kantone verursachen könnte.
Auch ZG geht davon aus, dass die zukünftige Praxis zeigen werde, ob das Erteilen der vorgesehenen Ausnahmebewilligungen wirklich zu keinen Mehrbelastungen führen werde. Dies könne nicht per se angenommen werden.
SG weist darauf hin, dass durch eine Anpassung der Zuständigkeitsordnung bei der Bewilligungserteilung vermieden werden könne, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe vor Ort besuchen müssen, die bereits vorgängig von den kantonalen Bildungsämtern vor Ort kontrolliert wurden, weil sie eine Bildungsbewilligung beantragt haben, die ihnen verweigert wurde. Die im Entwurf vorgeschlagene Lösung erscheint dem Kanton ineffizient und könnte zudem zu branchenspezifischen Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den kantonalen Arbeitsinspektoraten und den anderen für die Kontrollen zuständigen Akteuren wie Suva etc. führen.
5 Grundsätzliche Haltung der weiteren Anhörungsteilnehmer
Centre Patronal, EIT.swiss, FER, HotellerieSuisse, KMU-Forum, SAV, SFF, sgv, suissepro, Suva, SVP, Travail.Suisse und VSE begrüssen die vorgeschlagenen Änderungen. Gemäss KMU-Forum und VSE werde damit Rechtssicherheit für die betroffenen Betriebe geschaffen. FER und SAV begrüssen insbesondere, dass Jugendliche so im Rahmen von "Brückenangeboten" die Möglichkeit hätten, praktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die ihr Ausbildungspotenzial erhöhen bzw. ihnen den Einstieg in eine Grundbildung erleichtern. Gleichzeitig ist die FER besorgt über die Anwendung und Umsetzung dieser Verordnung, die den administrativen Aufwand für die Lehrbetriebe erhöhen und Auswirkungen auf die den kantonalen Arbeitsinspektoraten zur Verfügung stehenden Ressourcen haben könne.
ARTISET, INSOS und YOUVITA begrüssen ausdrücklich, dass nun eine rechtliche Grundlage des Jugendarbeitsschutzes auch für Ausbildungen ausserhalb des BBG bestehe. Für Betriebe, die nicht formale Ausbildungen mit Integrationsangeboten in den allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten, dürften keine zusätzlichen Auflagen bestehen im Vergleich mit Ausbildungsbetrieben, die sich ausschliesslich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt konzentrieren. Es brauche eine Gleichbehandlung, keinen Zusatzaufwand für Integrationsbetriebe, was bei der allfälligen Anpassung einzelner Bildungsverordnungen beachtet werden solle. Für ARTISET, INSOS und YOUVITA müsse ausserdem weiterhin gelten, dass Anbieter für ihre Ausbildungsangebote über eine kantonale Bildungsbewilligung verfügen, die die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten vorsieht. Ausnahmen könne das kantonale Arbeitsinspektorat vorsehen.
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