Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten

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1 Ausgangslage

Mit gemeinsam unterzeichnetem Schreiben vom 21. Oktober 2021 riefen die Verbundpartner der Berufsbildung (SBBK und Sozialpartner) dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die bestehende gesetzliche Lücke für Angebote zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt («Brückenangebote») beim Vorliegen von gefährlichen Arbeiten gemäss Artikel 4 der Verordnung 5 vom 28. September 2007 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5) in Erinnerung.

Aktuell dürfen Jugendliche unter 18 Jahren nur im Rahmen einer beruflichen Grundbildung gefährliche Arbeiten ausführen. In Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung und zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt, wie Praktika im Rahmen von Brückenangeboten, Vorlehren, Integrationsvorlehren, INSOS-Ausbildungen und Schnupperlehren sind gefährliche Arbeiten nicht erlaubt, sobald die Tätigkeit unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG) fällt. In der Praxis besteht seit längerem das Bedürfnis, dass Jugendliche ab 15 Jahren auch in diesen Angeboten teilweise gefährliche Arbeiten ausführen dürfen.

Der vorliegende Revisionsentwurf geht vom Grundsatz aus, dass die Betriebe mit gefährlichen Arbeiten über eine Bildungsbewilligung verfügen müssen, damit sie Jugendliche auch ausserhalb der beruflichen Grundbildung beschäftigen können. Ausnahmen sollen aber im Einzelfall möglich sein und durch das kantonale Arbeitsinspektorat bewilligt werden können.

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde auf Anregung der Bundeskanzlei der Inhalt des heutigen Artikels 4 auf die Artikel 4 und 4a aufgeteilt. Inhaltlich hat sich zu den Grundsätzen und den gefährlichen Arbeiten im Rahmen der beruflichen Grundbildung nichts geändert. Die neue Thematik der Brückenangebote wurde im neuen Artikel 4b aufgenommen.

Die weiteren von der Revision nur formell betroffenen Artikel sind Art. 4, 4a, 5 Abs. 2, 8 und 22a ArGV 5.

2 Übersicht über die eingegangenen Stellungnahmen

Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens sind 48 Stellungnahmen eingegangen. Davon stammen 27 von Kantonen (inkl. VSAA und IVA) und 21 von Organisationen, Verbänden und weiteren interessierten Kreisen.

Der Revisionsentwurf wird von den Kantonen und weiteren Vernehmlassungsteilnehmenden grundsätzlich begrüsst. Die Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmer begrüsst die Stossrichtung, bringt aber verschiedene Änderungswünsche vor. Verlangt wird insbesondere die Klärung des Umgangs mit gefährlichen Arbeiten in Schnupperlehren, die Präzisierung der ausreichenden und angemessenen Ausbildung sowie der Anleitung und Überwachung der Jugendlichen und grosse Bedenken bestehen bezüglich der Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Betriebe ohne Ausbildungsbewilligung und der damit zusammenhängenden zusätzlichen Belastung der kantonalen Arbeitsinspektorate.

JU, SH, SO und ZG begrüssen die Verordnungsänderung und verzichten auf Änderungsvorschläge. VSAA und IVA sowie AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NE, NW, OW, SG, SZ, TG, TI, UR, VD, VS und ZH begrüssen die Revision grundsätzlich. Es werden jedoch sowohl redaktionelle Präzisierungen und kritische Bemerkungen angebracht als auch einzelne Artikel abgelehnt.

Centre Patronal, EIT.swiss, FER, HotellerieSuisse, KMU-Forum, SAV, SFF, sgv, suissepro, Suva, SVP, Travail.Suisse, VSE, ARTISET, INSOS und YOUVITA begrüssen die vorgeschlagene Revision. Die FDP unterstützt das Ziel dieser Revision und die vorgeschlagenen Änderungen, schlägt aber vor, Artikel 4b Absatz 2 ArGV 5 zu streichen. GastroSuisse hat keine Einwände gegen die Verordnungsänderung, sieht in der Revision aber eine Chance, Jugend-

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