Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/88: Änderung der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Ausnahmen des Verbots gefährlicher Arbeiten für Jugendliche ab 15 Jahren in Programmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung) · 19 Seiten
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Betrieben mit und ohne Ausbildungsgenehmigung. OW ist der Ansicht, dass auf die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung für Jugendliche ab 15 Jahren ausserhalb der beruflichen Grundbildung entweder gänzlich zu verzichten sei oder es müsse sichergestellt werden, dass diese Jugendlichen den gleichen Schutz geniessen wie Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung.
Sollte die Möglichkeit einer Ausnahmebewilligung beibehalten werden, schlagen der VSAA und der IVA sowie die Kantone AI, AR, BL, BS, GL, LU, SG und ZH folgende Formulierung vor: «Das kantonale Berufsbildungsamt kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung Jugendlicher ab 15 Jahren für gefährliche Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn die von ihm durchgeführte Kontrolle ergeben hat, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Es hört vor Erteilung der Ausnahmebildungsbewilligung das Arbeitsinspektorat, die Suva oder die Stiftung agriss an und informiert diese über erteilte Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligung können befristet und mit Auflagen versehen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb bereits die notwendigen Massnahmen getroffen hat, um innerhalb eines Jahres eine Bildungsbewilligung zu erlangen». VS schlägt eine ähnliche Formulierung vor: « L'office cantonal de la formation professionnelle peut, sur demande, accorder à une entreprise qui ne dispose pas d'une autorisation de former au sens de l'art. 20, al. 2, LFPr une autorisation exceptionnelle d'employer des jeunes de plus de 15 ans à des travaux dangereux en dehors de la formation professionnelle initiale, si les éléments dont il dispose, au besoin via un contrôle qu'il a effectué en partenariat avec l’inspection du travail, ont montré que les conditions visées à l'al. 1, let. a, b, d et e, sont remplies. Il informe l'inspection du travail et la Suva des autorisations exceptionnelles accordées. Les autorisations exceptionnelles sont limitées dans le temps et peuvent être assorties de conditions. Il y a notamment cas d'exception lorsque l'entreprise a déjà pris les mesures nécessaires pour obtenir une autorisation de formation dans un délai d'un an »2.
VSAA und der IVA sowie die Kantone AI, AR, GE, BL, BS, GL, LU, SG, VS und ZH sind also der Ansicht, dass wenn schon, für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen das kantonale Berufsbildungsamt zuständig erklärt werden soll. Dieses koordiniere in der Regel die Brückenangebote, prüfe und erteile die Bildungsbewilligungen, überprüfe in den Betrieben die Umsetzung der Vorschriften im Umgang mit besonderen Gefahren gemäss Anhang 2 des Bildungsplans und kenne die kritischen Betriebs- und Lehrverhältnisse. Zur Beurteilung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes solle das kantonale Berufsbildungsamt je nach Branche das kantonale Arbeitsinspektorat, die Suva oder die Stiftung agriss vorgängig anhören. Um den Informationsaustausch zwischen den Akteuren zu ermöglichen und sicherzustellen, solle der Einbezug der genannten Stellen direkt in der Verordnung geregelt werden. So würde auch verhindert, dass die kantonalen Arbeitsinspektorate Betriebe vor Ort besuchen müssten, die vorgängig bereits von den kantonalen Bildungsämtern vor Ort geprüft wurden, weil sie um eine Bildungsbewilligung nachgesucht haben, die ihnen verweigert wurde. Die im Entwurf postulierte Lösung erscheint SG ineffizient und könne ferner zu branchenbedingten Schwierigkeiten bei der Kompetenzabgrenzung zwischen kantonalen Arbeitsinspektoraten und den übrigen für die Kontrollen zuständigen Akteuren führen.
Der Kanton BE schlägt folgende Änderung vor: «Das kantonale Berufsbildungsamt kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt,
2 « Das kantonale Berufsbildungsamt kann einem Betrieb, der nicht über eine Bildungsbewilligung nach Artikel 20 Absatz 2 BBG verfügt, auf Gesuch hin eine Ausnahmebewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen über
15 Jahren mit gefährlichen Arbeiten ausserhalb der beruflichen Grundbildung erteilen, wenn es aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Informationen, nötigenfalls aufgrund einer Kontrolle, die es in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsinspektorat durchführt, feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 1 Buchstaben a, b, d und e erfüllt sind. Er informiert das Arbeitsinspektorat und die Suva über die erteilten Ausnahmebewilligungen. Die Ausnahmebewilligungen sind befristet und können mit Auflagen verbunden werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Betrieb bereits die notwendigen Schritte unternommen hat, um innert Jahresfrist eine Ausbildungsbewilligung zu erhalten ». 601-15.2-00002 \ COO.2101.104.2.3917405 7/19