Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten
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Inclusion Handicap und Procap fordern, dass die Möglichkeit eines Widerrufs der vorbezogenen AHV-Rente allenfalls eine Rückforderung, nicht aber eine vollständige Kompensation mit der IV-Rentennachzahlung voraussetzt. Die Aufnahme der gemäss geltender Praxis bestehenden Widerrufsmöglichkeit in Artikel 56terAbsatz 2 AHVV sei zu begrüssen. Nicht zu begrüssen sei allerdings, dass ein Widerruf nur dann möglich sein soll, wenn die rückwirkend zugesprochene IV-Rente betragsmässig der bis zum Widerruf bezogenen AHV-Rente entspricht. In den allermeisten Fällen sei nämlich nicht absehbar, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum eine rückwirkende IV-Rente zugesprochen wird. Wenn ein Widerruf nun aber voraussetze, dass die vorbezogene AHV-Rente durch die IV-Rente betragsmässig vollständig kompensiert werden kann, werde ein Widerruf in vielen Fällen nicht möglich sein. Zudem könnten allfällige aufgrund eines Widerrufs zu viel ausbezahlte AHV-Rentenleistungen von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden.
Art. 137 Individuelles Konto
BE und die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragen, die Bestimmung in dem Sinne zu ergänzen, dass im IK bei Eintragungen nach dem Referenzalter vermerkt wird, ob bei den verbuchten Einkommen der Freibetrag abgezogen wurde oder nicht. Nur so könnten die Ausgleichskassen die Prüfung vornehmen, ob zusätzliche Beitragszeiten angerechnet werden dürfen. Dieser Antrag entfalle, sofern der Antrag zu Artikel 52bisAHVV bezüglich des Referenzeinkommens berücksichtigt wird.
5.1.2 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
Art. 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
Inclusion Handicap, Procap, SP60+ und der SSR fordern, dass Personen, die Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen IV-Rente haben, im Sinne der Flexibilisierung des Rentenbezugs ergänzend einen Anteil ihrer AHV-Rente vorbeziehen können.
Inclusion Handicap hält es für sachlich nicht begründet, Personen mit einer Teil-IV-Rente die Möglichkeit eines Teilvorbezugs der AHV-Rente zu verwehren. Mit AHV 21 wurde Artikel 30 IVG wie folgt geändert: «Der Rentenanspruch erlischt: a) mit dem Vorbezug einer ganzen Altersrente nach Art. 40 Abs. 1 AHVG, (…).». Hätte man auch bei einem teilweisen Vorbezug einer AHV-Rente die IV-Rente erlöschen lassen wollen, wäre diese Änderung und Präzisierung nicht nötig gewesen. Die wesentliche Neuerung bestehe nur darin, dass das Wort «ganzen» eingefügt wurde. Da ein Gesetzestext primär nach seinem Wortlaut auszulegen sei und da dieser bei Artikel 30 Buchstabe a IVG eindeutig sei, könne dies vorliegend nur bedeuten, dass sich das Erlöschen des IV-Rentenanspruchs bewusst auf den Vorbezug der ganzen Altersrente beschränke. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzestext widersprechen und wäre daher unzulässig.
Diese Wahlmöglichkeit lediglich Personen ohne IV-Rente zu gewähren und Personen, die teilweise in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind und deshalb eine Teil-IV-Rente beziehen von dieser Möglichkeit auszuschliessen, stelle eine Diskriminierung dar. Hinzu komme, dass das Parlament im Rahmen der vom Stimmvolk abgelehnten Altersvorsorge 2020 beschlossen hatte, dass Personen, die Anspruch auf einen Bruchteil einer ganzen IV-Rente haben, im Sinne der Flexibilisierung des Rentenbezugs ergänzend einen Anteil ihrer AHV-Rente vorbeziehen können, wobei die Summe der beiden Renten den Betrag der entsprechenden ganzen AHV-Rente selbstverständlich nicht übersteigen darf. Ein Teilvorbezug der AHV-Rente neben dem Bezug einer Teil-IV-Rente müsse möglich sein, da Personen mit einer Teilinvalidität ab 62 Jahren nur so die gleichberechtigte Möglichkeit hätten, ihre Teil-IV-Rente mit einer Teil-AHV-Rente zu ergänzen. Alles andere käme einer Diskriminierung gleich.