Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten

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1. Ausgangslage

Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform AHV 21 verabschiedet, die nebst den Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer beinhaltet. Das Volk hat die Gesetzesänderung am 25. September 2022 mit 50,55 Prozent der Stimmenden angenommen, der Bundesbeschluss wurde von 55,07 Prozent der Stimmberechtigten und 18 Kantonen unterstützt. Der Bundesrat hat die Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung von AHV 21 vorbereitet und vom 9. Dezember 2022 bis 24. März 2023 den interessierten Kreisen zur Vernehmlassung vorgelegt.

2. Gegenstand

Mit der Reform AHV 21 soll die AHV stabilisiert und das Rentenniveau erhalten bleiben. Sie sieht verschiedene Massnahmen auf der Leistungsseite sowie eine zusätzliche Finanzierung vor. Das Rentenalter, das künftig als «Referenzalter» bezeichnet wird, soll für Frauen und Männer gleich sein und bei 65 Jahren liegen. Das Referenzalter für Frauen wird daher schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben. Diese Anhebung wird von Ausgleichsmassnahmen begleitet: Bei einem Inkrafttreten der Reform im Jahr 2024 werden Frauen, die zwischen 1961 und 1969 geboren sind, ihre Rente zu besseren Bedingungen vorbeziehen können oder sie erhalten einen Rentenzuschlag, wenn sie ihre Rente ab dem Referenzalter beziehen. Die Erhöhung der Mehrwertsteuer wird zusätzliche Einnahmen generieren: Der reduzierte Satz wird von 2,5 auf 2,6 Prozent, der Spezialsatz von 3,7 auf 3,8 Prozent und der Normalsatz von 7,7 auf 8,1 Prozent steigen. Die Reform wird auch mehr Flexibilität ermöglichen: Die Versicherten können den Zeitpunkt ihres Renteneintritts zwischen 63 und 70 Jahren frei bestimmen und ihre Erwerbstätigkeit dank der Möglichkeit, eine Teilrente zu beziehen, schrittweise reduzieren. Personen, die nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeiten, können unter bestimmten Bedingungen ihre Beitrags- und Versicherungslücken schliessen und so ihre Rente verbessern, wodurch ein Anreiz geschaffen wird, länger zu arbeiten.

Die Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen erfordern auch Anpassungen auf Verordnungsstufe. Aus diesem Grund wurden die Ausführungsbestimmungen in den betroffenen Verordnungen entsprechend angepasst respektive neu erlassen. Artikel 154 Absatz 2 AHVG, Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)2 und Artikel 26 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG)3 geben dem Bundesrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, um Massnahmen zur Umsetzung des AHVG bzw. der beruflichen Vorsorge zu treffen. Die Reform AHV 21 sieht zudem verschiedene Kompetenzdelegationen an den Bundesrat vor. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen müssen angepasst und neue geschaffen werden.

Der Vorentwurf enthält die für die Umsetzung der AHV-Reform 21 notwendigen Verordnungsänderungen:

Die terminologische Änderung des Rentenalters bedingt die Änderung verschiedener Ausführungsbestimmungen.

Die gesetzlichen Bestimmungen zu den Ausgleichsmassnahmen erfordern Präzisierungen auf Verordnungsebene, insbesondere um die Kürzungssätze und die Höhe des Zuschlags für Teilrenten festzulegen.

Die Flexibilisierung des Rentenbezugs erfordert verschiedene Änderungen der Ausführungsbestimmungen, insbesondere zur Festlegung der monatlichen Kürzungssätze beim Vorbezug und der Modalitäten im Falle einer Änderung des Prozentsatzes der vorbezogenen Rente.

1 SR 831.10

2 SR 831.40

3 SR 831.42