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Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 18 Seiten

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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Änderung vom ….

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 31. Oktober 19472 über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung wird wie folgt geändert:

quater

Art. 6 Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des

Referenzalters

1 Arbeitnehmer, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

2 Arbeitnehmer können jedem Arbeitgeber einzeln beantragen, dass die Beiträge auf dem gesamten Lohn erhoben werden. Der Antrag muss spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Rentenalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres erfolgen.

3 Die gewählte Beitragserhebung auf dem Lohn wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern die Arbeitnehmer innerhalb derselben Frist keinen gegenteiligen Antrag stellen.

4 Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt.

5 Selbstständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, teilen dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.

2 SR 831.101

2022–......