Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten

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5. Ergebnisse im Einzelnen

5.1 Einzelne Bestimmungen der Vernehmlassungsvorlage

5.1.1 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 6quaterAHVV Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters

Die KKAK weist darauf hin, dass die Umsetzung des Freibetrags nach Erreichen des Referenzalters keine grundlegenden, massiven Systemanpassungen mit sich bringt. Die arbeitnehmende Person bitte den Arbeitgeber lediglich um Nichtanwendung des Freibetrags und der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, dies der Ausgleichskasse zu melden. Nur unter dieser Voraussetzung (keine Meldepflicht bei der Ausgleichskasse) sei die Umsetzung für alle Beteiligten ohne grossen Mehr- und Kostenaufwand möglich.

Neun Vernehmlassungsteilnehmende (KKAK, BL, FR, GE, LU, OW, SO, ZH, SGV) weisen darauf hin, dass die Vorlage im Gegensatz zum aktuell geltenden Artikel keinen Hinweis auf eine mögliche Proratisierung des Freibetrags enthält; die Proratisierung ist in den Kreisschreiben geregelt. Nach Ansicht von KKAK, BL, FR, GE, LU, OW, SO, ZH, und SGV braucht es eine entsprechende Ergänzung und einen ausdrücklichen Hinweis.

Inclusion Handicap begrüsst die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten, hält es in der Praxis aber für entscheidend, dass Arbeitnehmende überhaupt Kenntnis davon haben, dass sie auf den Freibetrag verzichten und damit gegebenenfalls ihre AHV-Rente aufbessern können. Deshalb fordern der SSR, Inclusion Handicap, Procap und SP60+ dass die Arbeitgebenden dazu verpflichtet werden, ihre Arbeitnehmenden nach Erreichen des Referenzalters über die Verzichtsmöglichkeit zu informieren.

Der SAV und HotellerieSuisse sprechen sich gegen eine Pflicht für Arbeitgeber aus, die Arbeitnehmenden über die Möglichkeit des Verzichts auf den Freibetrag informieren zu müssen.

VD schlägt eine redaktionelle Anpassung vor: Artikel 6quaterAbsatz 2 AHVV solle dahingehend präzisiert werden, dass ab dem Zeitpunkt der Beitragserhebung kein rückwirkender Verzicht auf die Beitragserhebung mehr möglich ist. Zu den von dieser neuen Variante betroffenen Versicherten sollten folglich auch Arbeitnehmende ohne Arbeitgeber gezählt werden (d. h. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, z. B. diplomatisches Personal oder Angestellte von Unternehmen ohne Geschäftssitz in der Schweiz.

Art. 52b AHVV

Der SSR ist der Ansicht, dass die in den Erläuterungen zu Artikel 52b zu Absatz 2 in Aussicht gestellte Anrechnung der Beitragsjahre vor dem 20. Altersjahr bei Erreichen des Referenzalters im Verordnungstext klargestellt werden sollte. Er schlägt deshalb vor, den vorgeschlagenen Verordnungstext mit einer Informationspflicht der Arbeitgebenden, bzw. der AHV-Zweigstellen entsprechend zu ergänzen.

Art. 52dbis AHVV Neuberechnung der Rente

SP, Grüne und SGB fordern, dass die Neuberechnung der Renten nach Erreichen des Referenzalters nicht nur auf Antrag erfolgt. Ihrer Ansicht nach sollen die Ausgleichskassen die Versicherten proaktiv und vorgängig unverbindlich informieren. SP und SGB weisen darauf hin, dass bei einigen Versicherten eine tiefere Rente droht (insbesondere bei Versicherten, die seit dem ersten [vorzeitigen] AHV-Bezug nicht mehr erwerbstätig waren oder weniger als 40 % des ungeteilten Erwerbseinkommens verdienten [gemäss Art. 29bisAbs. 4 AHVG]).

Die KKAK sowie die Kantone OW und SO begrüssen die Präzisierungen zum Anspruchsbeginn der Neuberechnung und zur Berücksichtigung der Beitragsperiode sowie zu den Beträgen, die den einbezahlten Beiträgen entsprechen (ob mit oder ohne Freibetrag).