Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten
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Situationen, in denen ein Vorsorgenehmer nicht erwerbstätig sei. Personen über dem Referenzalter hätten ihre Vorsorge im Vertrauen auf eine stabile Rechtsordnung aufgebaut. Der Eingriff in diese Verträge stelle einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip dar. Die bisherige Regelung habe sich bewährt und sei gemäss Rechtsprechung konsistent mit dem geltenden Recht. A.E. hat ähnliche Bedenken und fordert abfedernde Massnahmen für den betroffenen Personenkreis.
Sollte am Vorschlag festgehalten werden, fordert die FDP, dass bestehende Verträge unangetastet bleiben und die vorgeschlagene Regelung nur für neu abzuschliessende Freizügigkeitskonten- und -policen gelten. Der SVV fordert eine Übergangsbestimmung, damit Inhaber von Freizügigkeitskonten und -policen nicht gezwungen würden, per 1.1.2024 diese Leistungen sofort zu beziehen oder sich eine Erwerbstätigkeit suchen zu müssen. Zudem schlägt der SVV eine Karenzfrist für den Leistungsbezug vor, damit die sachgerechte Durchführbarkeit des Leistungsbezugs gewährleistet ist und sehr viele rückwirkende und damit aufwändig abzuwickelnde Leistungsbezüge vermieden würden.
Der SVV bezweifelt des Weiteren, dass mit der Reform AHV 21 eine gesetzliche Grundlage für die Ausführungsbestimmung geschaffen wurde.
Die Mitte sieht die Anpassung kritisch. Es gebe keinen Grund, mit dem Bezug der Freizügigkeitsgelder nicht wie bisher auch ohne Weiterbeschäftigung bis zu fünf Jahre zuwarten zu können.
Der ASIP lehnt die Bestimmung ab. Die aktuelle Regelung biete für den Versicherten den Vorteil einer «gesetzlichen externen Versicherung» analog zu Artikel 47 Absatz 1 BVG, der bei den Vorsorgeeinrichtungen allerdings eine reglementarische Grundlage voraussetze. Es sollte so ermöglicht werden, dass eine versicherte Person ihre berufliche Vorsorge im Hinblick auf eine spätere Wiederaufnahme der Tätigkeit beibehalten könne, wenn sie vorübergehend aus einem Verhinderungsgrund wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall, Invalidität, Auslandaufenthalt, Weiterbildung usw. nicht erwerbstätig sei. Zudem erachtet der ASIP die gesetzliche Grundlage für die Änderung der FZV als ungenügend.
Inter-pension, VVS, Liberty Vorsorge und der Verband Schweizerischer Kantonalbanken
machen geltend, dass die Freizügigkeitseinrichtungen mit der geplanten Anpassung mit einem erheblichen Mehraufwand und damit Mehrkosten konfrontiert würden, da sie den Nachweis der Weiterführung der Erwerbstätigkeit einholen müssten. Sie weisen darauf hin, dass sie keine Durchsetzungsmöglichkeit hätten, falls keine Bankinformationen für eine Auszahlung vorliegen würde. Es sei unklar, wie mit Fällen umzugehen sei, in denen Nichterwerbstätige das Freizügigkeitsvermögen beziehen müssten, die nach Erreichen des Referenzalters wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würden. Die fehlende Möglichkeit des Erhalts der Gelder würde dem Bestreben zur Schaffung von Anreizen zum Weiterarbeiten zuwiderlaufen. Die Anpassung würde zudem zu einer Verkürzung des Anlagehorizonts führen. Der kurzfristig erzwungene Bezugszeitpunkt könne zu Renditeeinbussen der Versicherten führen, falls eine Veräusserung der Wertschriften zu Unzeiten erfolgen müsse. Insbesondere bei saisonalen, temporären Arbeitsstellen oder Arbeit auf Abruf wäre es schwer, die Gelder im Vorsorgekreislauf zu halten. Zudem sei die steuerliche Belastung zu erwähnen, da eine Staffelung nur noch bedingt möglich sein werde. Hier sei insbesondere die Harmonisierung mit den Bezugsfristen der Säule 3a Gelder kontraproduktiv. Die steuerliche Vorzugsbehandlung von Vorsorgegeldern sei sinnvoll, richtig, und von Volk und Parlament so gewünscht.
Sollte der Bundesrat an der Bestimmung festhalten, beantragt inter-pension die Einführung von Übergangsfristen, einerseits in Bezug auf den Übergang zum neuen Recht (bestehende Verträge und Policen), andererseits in Bezug auf die Fälligkeit. VVS und Liberty Vorsorge verlangen eine Übergangsfrist, damit Freizügigkeitseinrichtungen Reglemente und Abwicklungsprozesse anpassen könnten. Der Verband Schweizerischer Kantonalbanken fordert zudem eine Übergangsfrist, welche den Nachweis für Personen, welche das Referenzalter bereits erreicht haben, von der neuen Regelung ausnehmen würde. Eventualiter schlagen VVS und Liberty Vorsorge zudem vor, eine einheitliche Regelung der Freizügigkeitseinrichtungen