Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten

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und standardisierter Weise über alle notwendigen Daten zu verfügen, um die Rentenänderung vorzunehmen. Im Weiteren stimme diese Bestimmung mit den Prinzipien von Artikel 29 ATSG und Artikel 67 AHVV überein, die die Verwendung vorgegebener Formulare als Bedingung für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen vorsehen. Zu beachten sei, dass ein Gesuch via offizielles Formular nicht zwingend auf Papier zu erfolgen habe, denn ein offizielles Formular könne auch in digitaler oder elektronischer Form eingereicht werden.

BE hingegen beantragt, Absatz 6 so anzupassen, dass anstelle der Verwendung des offiziellen amtlichen Formulars lediglich eine schriftliche Meldung – analog der Formulierung in Absatz 1 dieses Artikels – erfolgen muss. Mit der zunehmenden Digitalisierung werden in Zukunft andere Kommunikationswege zur Verfügung stehen, welche unter Umständen die bisherigen Papier- und E-Formulare ersetzen oder ergänzen (z. B. Portallösungen, elektronische Anmeldungen). Dies würde auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäss Datenschutzrecht entsprechen.

Art. 56 Vorbezug der Altersrente Abs. 1

Travail.Suisse bedauert, dass diese Bestimmung mit der vorliegenden Verordnung umgesetzt wird. Die Beitragsdauer werde erst mit Erreichen des Referenzaltes als vollständig erachtet, unabhängig davon, ob die Person bereits vor dem 20. Lebensjahr AHV-Beiträge bezahlt hat. Die bisherige Regelung habe es Personen, die früher in den Beruf eingestiegen sind, erlaubt, auch früher in Rente zu gehen, ohne dass dies zu einer Teilrente geführt habe.

Abs. 3

KKAK, LU und OW betonen, dass die Verwendung eines offiziellen Formulars zwar umständlich erscheinen möge, dass dies den Ausgleichskassen aber erlauben würde, in strukturierter und standardisierter Weise über alle notwendigen Daten zu verfügen, um die Rentenänderung vorzunehmen. Im Weiteren stimme diese Bestimmung mit den Prinzipien von Artikel 29 ATSG und Artikel 67 AHVV überein, die die Verwendung vorgegebener Formulare als Bedingung für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen vorsehen. Zu beachten sei, dass ein Gesuch via offizielles Formular nicht zwingend auf Papier zu erfolgen habe, denn ein offizielles Formular könne auch in digitaler oder elektronischer Form eingereicht werden.

BE hingegen beantragt, Absatz 3 so anzupassen, dass anstelle der Verwendung des offiziellen amtlichen Formulars lediglich eine schriftliche Meldung erfolgen muss. Mit einer solchen Formulierung würden auch neue Kommunikationskanäle eingeschlossen. Zudem würden die Ausgleichskassen die nötige Flexibilität erhalten, um von den Vorgaben der offiziellen Formulare abzuweichen und lediglich die relevanten, notwendigen Angaben von den Versicherten zu verlangen. Dies würde auch dem Grundsatz der Datensparsamkeit gemäss Datenschutzrecht entsprechen.

Art. 56ter Verzicht und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente Abs. 1

Travail.Suisse und der SVS verlangen, dass Personen, die eine Teil-IV-Rente beziehen, eine ergänzende Teil-AHV-Rente für eine Frühpensionierung beziehen können. Travail.Suisse ist der Ansicht, dass diese Bestimmung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst und eine nicht zulässige Diskriminierung von Arbeitnehmenden mit einer Teil-IV-Rente bedeutet, da ihnen dadurch eine Frühpensionierung verwehrt wird.

Abs. 3

BE beantragt, dass nebst dem Widerruf auch der Verzicht gemäss Absatz 1 zu erwähnen ist. Bei beiden Konstellationen müsse sichergestellt sein, dass die bereits bezogenen Altersrenten mit der Nachzahlung der IV-Renten verrechnet werden können. Aufgrund der längeren Verfahrungsdauer in der IV stünden die IV-Rentenansprüche meistens einige Zeit später fest und es komme auch bei der Konstellation nach Absatz 1 zu Nachzahlungen von IV-Renten.