Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten

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und Einrichtungen der Säule 3a anzustreben, indem auch in der Säule 3a Vorsorgegelder ohne Nachweis der Erwerbstätigkeit bis Alter 70 weitergeführt werden könnten.

Procap ist mit der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 FZV nicht einverstanden. Gerade Menschen mit Beeinträchtigung seien mit zunehmendem Alter vergleichsweise weniger leistungsfähig und sollten ohne weiterführende Erwerbstätigkeit Möglichkeiten der Steueroptimierung behalten können.

Art. 19c Vergessene und kontaktlose Vorsorgeguthaben

Die FDP, SVP und der SVS regen an, auf die Anpassung zu verzichten, mit derselben Begründung wie für den Verzicht auf die Änderung von Artikel 16 Absatz 1.

Der ASIP lehnt das neue Erfordernis des Nachweises der Erwerbstätigkeit ab.

5.1.6 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechti-

gung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen Art. 3 Abs. 1

VD weist darauf hin, dass das Referenzalter für Freuen in der AHV erst ab 2025 geändert wird, die AHV 21 aber bereits per 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Folglich sollten auch die in der Säule 3a geltenden Alterslimiten für Frauen erst ab 2025 angepasst werden.

5.2 Weitere Bestimmungen (ausserhalb der Vernehmlassungsvorlage)

Art. 50d Abs. 2 und Art. 50f AHVV Einkommensteilung

In der Regel beantragen beide Ex-Ehepartner die Durchführung der Einkommensteilung. Beantragt jedoch nur ein Ehepartner das Splitting, so ist die Ausgleichkasse heute verpflichtet, den anderen Ehepartner darauf hinzuweisen und ihm entsprechende Antragsformulare zuzustellen. Beteiligt sich der andere Partner nicht am Verfahren, wird die Einkommensteilung trotzdem durchgeführt.

BE beantragt, Artikel 50f AHVV ersatzlos zu streichen. Gleichzeitig fordert BE, Artikel 50d Absatz 2 dahingehend zu ergänzen, dass die Übersicht lediglich den antragstellenden Ehegatten zugestellt werde. Denn sachlich würden für die Durchführung der Einkommensteilung die verifizierten Angaben eines Ex-Ehepartners reichen. Die Einkommensteilung müsse gemäss Artikel 29quinquiesAbsatz 3 Buchstabe a AHVG von Amtes wegen durchgeführt werden. Dies erfolge spätestens bei Erreichen des Rentenalters.

Art. 52I AHVV Betreuungsgutschriften

Die Anmeldung muss sowohl durch die betreuende als auch durch die betreute Person unterzeichnet werden. Mit Blick auf die zunehmende Digitalisierung schlägt BE vor, die Bestimmung so anzupassen, dass Anmeldungen auch in elektronischer Form übermittelt und eingereicht werden können. Als Ersatz für die Unterschrift sollen anerkannte Authentifizierungsverfahren angewendet werden können.

Art. 158bisAbs. 1 AHVV Zuschüsse aus dem Ausgleichsfonds an die Verwal-

tungskosten der Ausgleichskassen

Zurzeit beträgt die Entschädigung zu Lasten des AHV-Fonds für die Vornahme von Vorausberechnungen 110.00 Franken pro Fall. Mit den Änderungen der AHV 21 erhöht sich gemäss BE der Aufwand für die Rentenvorausberechnungen. Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten im Bereich des flexiblen Rentenabzuges werden die Ausgleichkassen verschiedene Varianten berechnen müssen. BE führt weiter aus, dass bereits bei der Berechnung von Standardfällen bei Ehepaaren neu bis zu acht Berechnungen einzeln vorgenommen werden müssen. Dies erhöhe den Aufwand für die Vornahme der Berechnung sowie auch den individuellen Beratungsaufwand. BE beantragt, die Entschädigung für die Vornahme der Rentenvorausberechnungen zu erhöhen. Die Pauschale solle dabei möglichst den effektiven Kosten entsprechen und 13/19