Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten
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5.1.3 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenversicherung Art. 45 Bst. c Ziff. 1
Der SSR fordert, auf die künftige Lösung im Zusammenhang mit den Hinterlassenenrenten im AHVG und ggf. ELG vorzugreifen und die Ungleichbehandlung bereits jetzt aufzuheben, d. h. Witwer und Witwen gleichzustellen.
5.1.4 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge Art. 60bbis Einkauf während oder nach dem Bezug einer Altersrente
AR begrüsst, dass mit der Änderung die gegenwärtig angewandte Praxis abgebildet wird. So werde verhindert, dass sich Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, durch Einkäufe noch einmal steuerbegünstigt eine zweite Vorsorge aufbauen könnten.
Der SAV und der SVV weisen darauf hin, dass im Titel der Bestimmung von «Altersrente» die Rede sei, während der Inhalt von «Altersleistungen» spreche. Zudem sei die Bestimmung missverständlich: die Formulierung «Höchstbetrag der Einkaufssumme» sollte durch den Verweis auf den reglementarisch maximal möglichen Einkauf ersetzt werden, da andernfalls ein allgemein verbindlicher Wert (z.B. für BVG- Minimalleistungen) verstanden werden könnte. Zudem sei wohl nicht die «bereits bezogene Altersleistung», sondern das Altersguthaben zum Zeitpunkt des Bezugs der Altersleistung relevant.
Die Schweizerische Steuerkonferenz begrüsst die Einführung dieser Regel, die bereits der Praxis entspreche. Sie verweist darauf, dass die deutsche Fassung fälschlicherweise im Titel den Begriff «Bezug einer Altersrente» beinhalte.
5.1.5 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994 Art. 16 Abs. 1 Auszahlung der Altersleistung
VD begrüsst die Anpassung von Artikel 16 FZV und die Vereinheitlichung mit den für die Säule 3a geltenden Regeln. Für Personen, die das Referenzalter überschritten haben und nicht mehr erwerbstätig sind, sollte VD zufolge jedoch eine Übergangsbestimmung eingeführt werden.
Die Grünen und der SGB begrüssen die Anpassung, die dazu beitrage, die Möglichkeiten der Steueroptimierung von Personen mit hohen Guthaben zu verringern.
Der SAV hält fest, dass die Änderung Anreiz biete, über das Referenzalter hinaus weiterzuarbeiten. Der Nachweis der Weiterführung der Erwerbstätigkeit sei zudem administrativ einfach umsetzbar. Allerdings soll eine Übergangsbestimmung für Personen geschaffen werden, die das Referenzalter bereits erreicht haben. Zudem unterstützt der SAV die Einführung einer Karenzfrist, sodass nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht taggenau eine Anschlusslösung gefunden werden müsste, sondern mit Nebenerwerben oder einem politischen Amt auch einen kurzen Moment zugewartet werden könnte. HotellerieSuisse unterstützt die Änderung mit denselben Argumenten.
Die Schweizerische Steuerkonferenz begrüsst die Änderung, welche sie selbst wiederholt angeregt habe. Es sei sinnvoll, einen Zusammenhang zu schaffen zwischen der Fälligkeit der Leistung und der Weiterführung der Erwerbstätigkeit.
FDP, SVP, SVV und der SVS erachten die vorgeschlagene Regelung als nicht zielführend, weil diese angesichts der erforderlichen Flexibilisierung des Altersrücktritts einen falschen Anreiz setzen würde. Ältere Erwerbstätige würden zunehmend flexible Arbeitsformen wählen, die auch einen vorübergehenden Ausstieg aus der Erwerbstätigkeit und eine spätere Wiederaufnahme über das Referenzalter hinaus einschliessen würden. Die Rechtsordnung bei den Freizügigkeitsguthaben derjenigen der Säule 3a anzugleichen greife zu kurz, da die beiden Säulen unterschiedliche Zwecke verfolgen würden. Freizügigkeitsguthaben hätten ihren Ursprung in