Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2022/90: Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) · 19 Seiten
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Organisationen für Versicherte, Leistungsbeziehende, Selbstständigerwerbende
Von den Organisationen, die Senioreninteressen vertreten, sind Pro Senectute, der SSR und der SVS grundsätzlich mit den Änderungen einverstanden, allerdings mit punktuellen Vorbehalten. In Anbetracht der zeitlichen Begrenzung der Ausgleichszahlungen sowie der Teuerung plädieren die drei Organisationen dafür, die Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsgeneration ebenfalls dem Mischindex zu unterstellen. Aus Sicht des SSR ist die Begründung für die vorgeschlagene Lösung, d. h. dass es sich dabei nicht um eine Rente, sondern einen Zuschlag handelt, nicht stichhaltig und ergibt sich auch nicht aus den Ratsunterlagen. Der SVS und der SSR sind der Auffassung, dass ein Teilvorbezug der AHV und eine Teil-IV-Rente nebeneinander möglich sein sollten. Personen, die lediglich Anspruch auf eine Teil-IV-Rente haben, sollten im Sinne einer Flexibilisierung des Rentenbezugs ergänzend einen Anteil ihrer AHV-Rente vorbeziehen können. Der SVS ist gegen eine Änderung der Freizügigkeitsverordnung, da dies bei älteren Erwerbsstätigen falsche Anreize setze und der beabsichtigen Flexibilisierung entgegenwirke.
Die Frauenorganisationen (EKF, SBLV) sind der Ansicht, dass mit der Umsetzung der AHV 21 kaum Ausgleichsmassnahmen für die Frauen der Übergangsgeneration übrig bleiben und dass die Rentenzuschläge zumindest an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst werden müssten.
Die Behindertenorganisationen (Inclusion Handicap, Procap Schweiz) fordern nicht nur eine angemessene Information der Arbeitnehmenden über die Verzichtsmöglichkeiten auf den Freibetrag nach Erreichen des Referenzalters, sondern auch über die Möglichkeit, vor ihrem definitiven Entscheid eine Vorausberechnung der Altersrente mit und ohne Verzicht zu verlangen, um die für sie optimalere Lösung wählen zu können. Zudem verlangen die beiden Organisationen, dass der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration an die Lohn- und Preisentwicklung angepasst wird.
Beide Organisationen bringen zum Ausdruck, dass eine Teilinvalidenrente sowie parallel dazu ein Teilvorbezug der AHV-Rente möglich sein sollte. Inclusion Handicap begrüsst insbesondere die Möglichkeit, den Vorbezug einer Altersrente zu widerrufen, bedauert allerdings, dass ein Widerruf nur dann möglich sein soll, wenn die rückwirkend zugesprochene IV-Rente betragsmässig der bis zum Widerruf bezogenen AHV-Rente entspricht. Damit bliebe die Widerrufsmöglichkeit für einige Personen nur Theorie, zumal allfällige aufgrund eines Widerrufs zu viel ausbezahlte AHV-Rentenleistungen von der Ausgleichskasse zurückgefordert werden könnten. Inclusion Handicap fordert daher, dass die Möglichkeit eines Widerrufs der vorbezogenen AHV-Rente allenfalls eine Rückforderung, nicht aber eine vollständige Kompensation mit der IV-Rentennachzahlung voraussetzt. Procap Schweiz lehnt zudem die Verknüpfung des Aufschubs der Freizügigkeitsleistung mit der Weiterarbeit nach Erreichen des Referenzalters ab.
Von den Vorsorge- und Versicherungseinrichtungen, die Stellung genommen haben, befürwortet der SAV die Änderung der Freizügigkeitsverordnung, da damit ein Anreiz zur Weiterarbeit geschaffen wird, spricht sich aber für eine Übergangfrist aus. ASIP, SVV, VVS und inter-pension sind gegen die Anpassung. Sie machen geltend, der Eingriff in bestehende Verträge stelle einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip dar, die bisherige Regelung habe sich bewährt. Die Einholung des Nachweises der Erwerbstätigkeit führe zu einem erheblichen Mehraufwand und Mehrkosten für die Einrichtungen. Der kurzfristig erzwungene Bezugszeitpunkt könne zu Renditeeinbussen der Versicherten führen, falls eine Veräusserung der Wertschriften zu Unzeiten erfolgen müsse.