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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

4.1 Wärmebezügerliste mit nachgewiesenen Wärmelieferungen

1. Dem Monitoringbericht ist eine Liste aller Wärmebezüger mit der in der Monitoringperiode gelieferten Menge an Wärme in MWh beizulegen; die Menge an Wärme in MWh ist jeweils nach Kalenderjahr aufzuschlüsseln. Die Messung hat gemäss Ziffer 4.2 zu erfolgen.

2. Die Einträge in der Wärmebezügerliste müssen Namen und Adressen der Wärmebezüger beinhalten.

3. Das Anschlussjahr jedes Wärmebezügers ist aufzuführen.

4. Für von der CO2-Abgabe befreite Betreiber von Anlagen nach Artikel 96 Absatz 2 sind zusätzlich die Emissionen des Referenzszenarios in tCO2eq für jeden Betreiber von Anlagen auszuweisen.Die Emissionen sind nach Kapitel 3.4 dieses Anhangs zu berechnen.

4.2 Bei Wärmebezügern gemessene Wärmemenge

Bei der Messung der gelieferten Wärme (Wneu,1,y) (Wbestehend,l,y) an neue und bestehende Wärmebezüger sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a. Es ist die gelieferte Wärme an den Wärmebezüger l im Jahr y zu messen.

b. Als Datenquelle muss ein Wärmemengenzähler verwendet werden.

c. Die Messung hat in Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.

d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.

e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20067 (MessMV) und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) zu erfolgen.

f. Als Messort ist die Übergabestelle zum Wärmebezüger zu verwenden.

4.3 Alter der zu ersetzenden zentralen fossilen Wärmequelle

Zur Bestimmung des Referenzfaktors ist das Herstellerjahr oder das Installationsjahr der ältesten zu ersetzenden fossil betriebenen Wärmequelle zu berücksichtigen.

4.4 Heizölmenge

Bei der Messung der Heizölmenge (MHeizöl,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

a. Es ist die Menge an verbranntem Heizöl der zentralen fossilen Wärmequelle oder den zentralen Wärmequellen im Jahr y zu messen.

7 SR 941.210