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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. ihre Aufgaben unabhängig wahrnimmt.
2Es ordnet Massnahmen an, wenn eine Validierungs- oder Verifizierungsstelle die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt. Werden die Massnahmen nicht genügend umgesetzt, so kann das BAFU die Zulassung entziehen.
Art. 17 Abs. 2 und 3
2Als Importeur eines Fahrzeugs gilt, wer das Fahrzeug beim Bundesamt für Energie (BFE) gemäss Artikel 23 Absatz 2 bescheinigen lässt.
3Wird das Fahrzeug nicht nach Artikel 23 Absatz 2 bescheinigt, so gilt die folgende Person als Importeur des Fahrzeugs:
a. Person, die im elektronischen Datenblatt (eDatenblatt) nach Artikel 3a der Verordnung vom 19. Juni 19952 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) als Importeur bezeichnet ist;
b. Inhaber der Typengenehmigung oder des Datenblatts nach den Artikeln 3 und 3a TGV: wenn die Person nicht über ein elektronisches Datenblatt verfügt;
c. Person, die in der Zollanmeldung als Importeur bezeichnet ist, wenn die Person über keines der Dokumente nach den Buchstaben a und b verfügt.
Art. 17d Abs. 3 und 4
3Nicht als erstmals in Verkehr gesetzt gelten eingeführte Fahrzeuge, die:
a. vor mehr als sechs Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind und:
1. zum Zeitpunkt der Zollanmeldung eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen: bei Fahrzeugen mit einem elektronischen Datenblatt,
2. zum Zeitpunkt der Zulassung zum Verkehr in der Schweiz eine Fahrleistung von 5000 km oder mehr aufweisen: bei den übrigen Fahrzeugen, oder
b. vor mehr als zwölf Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind.
4Aufgehoben
Art. 17e Referenzjahr
Als Referenzjahr gilt das Kalenderjahr, für das die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird.
Art. 19 Abs. 1
1Ein Importeur kann beim BFE beantragen, im Referenzjahr in Bezug auf seine Neuwagenflotten provisorisch als Grossimporteur behandelt zu werden, wenn aus diesen