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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3a (Art. 6 Abs. 3)
Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Monitoringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden
1 Geltungsbereich
Die Anforderungen dieses Anhangs gelten für Projekte und Programme, wenn diese umfassen:
a. den Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen;
b. die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen;
c. den Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler, fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen.
2 Begriffe
Im Sinne dieses Anhangs bedeuten:
a. Wärmeverbund: Netz zur Verteilung von Wärme mit zentralen Wärmequellen und dezentralen Bezügern;
b. neue Bezüger: Wärmebezüger, welche nach Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 3 an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden;
c. bestehende Bezüger: Wärmebezüger, welche bereits vor Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 3 an einen bestehenden Wärmeverbund angeschlossen sind;
d. Neubauten: Gebäude, die zum Zeitpunkt des Anschlusses an den Wärmeverbund erstellt werden und keine bestehenden Bezüger sind.
3 Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen
3.1 Messtechnische Anforderungen
Projekte und Programme müssen insbesondere alle folgenden messtechnischen Anforderungen erfüllen:
a. Es sind der Verbrauch aller zentralen fossilen Wärmequellen und der Elektrizitätsverbrauch von Wärmepumpen zu messen.