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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Menge der Bescheinigungen, die noch nicht für die Erfüllung der Kompensationspflicht verwendet worden sind;
c. die Angaben über die Kosten je kompensierte Tonne CO2.
Art. 134 Abs. 1 Bst. a
1Die im Rahmen des Vollzugs dieser Verordnung erhobenen Daten stehen den betroffenen Vollzugsbehörden zur Verfügung, soweit sie diese für den Vollzug benötigen. Insbesondere übermittelt:
a. das BAZG dem ASTRA und dem BFE die Importdaten, die für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlich sind, und das ASTRA dem BFE die weiteren für den Vollzug des 3. Kapitels erforderlichen Daten.
II
1Die Anhänge 3, 3b, 4a und 5 werden gemäss Beilage geändert.
2Die Anhäng 1 und 3a erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.
III
1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. November 2023 in Kraft.
2Die Artikel 17, 17d, 17e, 22a, 23, 35, 134 sowie die Anhänge 1, 4a und 5 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident:
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr