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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3 (Art. 5 Abs. 1 Bst. a)
Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Bst. e, h und j
Für ein Projekt oder Programm im Inland werden keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt, wenn die Emissionsverminderungen oder die Erhöhung der Senkenleistungen erzielt werden durch:
e. den Einsatz von Wasserstoff; ausgenommen ist die Verwendung von Biowasserstoff nach Artikel 19a Buchstabe f der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 19964, der die Anforderungen nach Artikel 12b des Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 19965 erfüllt, oder von Biowasserstoff, der diese Anforderungen erfüllt aber nicht als Treibstoff verwendet wird;
h. den Einsatz von Pflanzenkohle; ausgenommen ist die Verwendung als:
1. Dünger, wenn weniger als acht Tonnen pro Hektare pro Kreditierungsperiode ausgebracht werden und die eingesetzte Pflanzenkohle den Anforderungen nach der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 20016 entspricht, oder
2. Baumaterial;
j. den Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden.