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Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 18 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
b. Als Datenquelle muss ein Heizölzähler oder eine Heizöllagerbilanz verwendet werden.
c. Die Messung hat in Litern (l) zu erfolgen.
d. Die Messung hat entweder pro Monitoringperiode oder, wenn diese über ein Kalenderjahr hinausgeht, pro Kalenderjahr zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung erfolgt durch Kalibrierung des Heizölzählers, ansonsten muss eine Plausibilisierung über alternative Datenquellen erfolgen.
4.5 Gasmenge
Bei der Messung der Gasmenge (MGas,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a. Es ist die gemessene Menge an verbranntem Gas zum Betrieb der zentralen fossilen Wärmequelle oder den zentralen Wärmequellen im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Gaszähler verwendet werden.
c. Die Messung hat in Normkubikmetern (Nm3) oder Megawhattstunden (MWh) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat nach den Anforderungen der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.6 Elektrische Energie
Bei der Messung von elektrischer Energie (MStrom,y) sind die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
a. Es ist die gemessene Menge an elektrischer Energie zum Betrieb von zentralen Wärmepumpen im Jahr y zu messen.
b. Als Datenquelle muss ein Elektrizitätszähler verwendet werden.
c. Die Messung hat in Kilowattstunden (kWh) oder Megawattstunden (MWh) zu erfolgen.
d. Die Messung hat kontinuierlich zu erfolgen.
e. Die Qualitätssicherung hat nach den Vorgaben der MessMV und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des EJPD zu erfolgen.
4.7 Erwartete Projektemissionen zur Verhinderung von Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (PEEHS,y)
1. Bezieht ein Projekt Wärme aus einer Wärmequelle, welche sich im Perimeter eines Unternehmens befindet, das am Emissionshandelssystem teilnimmt, so hat dieser Parameter den Wert der zugeteilten Emissionsrechte im Jahr y [tCO2eq].