Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung
Art. 134 Abs. 1 Bst. a
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) stellt dem ASTRA und neu auch dem BFE jene Importdaten zur Verfügung, die bereits in den BAZG-Systemen vorhanden sind und die für den CO2-Vollzug relevant sind. Dabei handelt es sich namentlich um die Person, die in der Zollanmeldung als Importeur bezeichnet ist (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. c) sowie das Datum der Zollanmeldung (vgl. Art. 17d Abs. 3). Wie bisher übermittelt das ASTRA dem BFE die weiteren Daten, die für den Vollzug des 3. Kapitels nötig sind.
Anhänge
Anhang 1: Erwärmende Wirkung der Treibhausgase auf das Klima in CO2eq
Die verschiedenen Treibhausgase bewirken eine unterschiedlich starke Erwärmung. Die Gase werden entsprechend ihrer Klimawirkung gewichtet und als Vielfaches der Klimawirkung von CO2 in sogenannten CO2-Äquivalenten (CO2eq) ausgedrückt. Die Werte werden periodisch wissenschaftlich überprüft. Im Rahmen des Übereinkommens von Paris haben sich die Vertragsparteien darauf geeinigt, die Werte zur Klimawirkung gemäss dem 5. Sachstandbericht des IPCC8 zu verwenden.9 Die Werte in Anhang 1 werden entsprechend aktualisiert.
Anhang 3: Emissionsverminderungen oder Erhöhung der Senkenleistungen im Inland, für die
keine Bescheinigungen ausgestellt werden
Im Anhang 3 der CO2-Verordnung werden diejenigen Projekte oder Programme zur Emissionsverminderung oder zur Erhöhung der Senkenleistung aufgeführt, für welche keine nationalen Bescheinigungen ausgestellt werden. Buchstabe e wird gelockert, um die Verwendung von Biowasserstoff unabhängig von der verwendeten Technologie zuzulassen, sofern Anforderungen erfüllt werden, die denen in Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199610 und den entsprechenden Ausführungsbestimmungengleichwertig sind.
Auch wird neu die Verwendung von Pflanzenkohle als Baumaterial zugelassen (Bst. h Ziff. 2). Sofern Pflanzenkohle, die zunächst als Baumaterial genutzt wurde, als Dünger eingesetzt werden soll, müssen wiederum die Anforderungen der Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200111 erfüllt werden (Bst. h Ziff. 1).
Anhang 3 soll zudem ergänzt werden um den Einsatz von Anlagen, welche mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden (darunter auch bestimmte Wärmepumpen). Hierfür wird Buchstabe j eingefügt. Fluorierte Kältemittel sind entweder stark treibhauswirksam (vgl. Anhang 2.10 Ziffer 1 Absatz 3 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV12) oder sie bauen sich zum langlebigen und pflanzentoxischen Trifluoracetat ab, welches sich in Oberflächengewässern anreichern kann. Einschränkungen für das Inverkehrbringen von Anlagen mit solchen Kältemitteln sind in Kraft (ChemRRV) oder mittelfristig absehbar. Eine weitere Förderung dieser Anlagen widerspräche dem Vorsorgeprinzip.
8Erwärmungspotenzial (GWP100) gemäss Tabelle 8.A.1 aus The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the 5thAssessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change, Cambridge University Press, 2013.
9Modalities, procedures and guidelines for the transparency framework for action and support referred to in Article 13 of the Paris Agreement, Decision 18/CMA.1, Art. 37. Abrufbar unter: www.unfccc.int > Documents and decisions.
10SR 641.61
11 SR 916.171
12 SR 814.81 11/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275