Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung

Art. 19 Abs. 1

In Absatz 1 wird neu die Abkürzung zur Bezeichnung des BFE genutzt, da diese bereits in Artikel 17 eingeführt wird.

Art. 22a Abs. 2

Jeder Importeur kann mit einem Grossimporteur vereinbaren, dass dieser Fahrzeuge von ihm übernimmt. Hierzu musste er bisher die Abtretung dem ASTRA melden. Neu erfolgt diese Meldung ans BFE.

Art. 23 Abs. 1 und 2

In Absatz 1 wird die Abkürzung ASTRA fürs Bundesamt für Strassen eingeführt, da dieses im Erlass neu an dieser Stelle erstmalig erwähnt wird.

Der Absatz 2 übernimmt bereits bestehende Praxis: Buchstabe a regelt, dass Grossimporteure, die ein Fahrzeug übernehmen (Art. 22a), dieses vorgängig bescheinigen lassen müssen. Buchstabe b legt fest, in welchen weiteren Bedarfsfällen Grossimporteure Fahrzeuge bescheinigen müssen. Auch Kleinimporteure, die ein Fahrzeug in Verkehr setzen wollen, müssen dieses vorgängig bescheinigen lassen (Bst. c). Die Bescheinigung erfolgt neu durch das BFE.

Art. 25 Abs. 1

Bei Fahrzeugen mit Plug-in-Hybrid-Elektro-Antrieb sind nicht, wie bei den Fahrzeugen der übrigen Antriebsarten, die kombinierten CO -Emissionen gemäss WLTP7 massgebend, sondern

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die gewichtet-kombinierten CO2-Emissionen gemäss WLTP. Die Bestimmung in Absatz 1 wird damit der bestehenden Praxis angepasst.

Art. 35 Abs. 1 und 1bis

Überschreiten die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs eines Kleinimporteurs die individuelle Zielvorgabe, so wurde die fällige Sanktion bisher durch das ASTRA verfügt. Neu erfolgt dies durch das BFE (Abs. 1).

Wie bisher müssen Kleinimporteure die Sanktion nach Artikel 13 des CO2-Gesetzes vor dem erstmaligen Inverkehrsetzen eines Fahrzeugs entrichten, sofern eine solche geschuldet ist (Abs. 1bis). Diese Regelung wird vom bestehenden Artikel 23 Absatz 2 hierhin verschoben. Neu müssen die Kleinimporteure die Sanktion dem BFE (und nicht mehr dem ASTRA) bezahlen.

Art. 37 Abs. 1

Die Bestimmung zur Einlage der Erträge aus den Sanktionen in den Fonds für Nationalstrassen und Agglomerationsverkehr (NAF) wird allgemeiner geregelt. Durch die Streichung der Zeitangabe können die Vollzugsbehörden den Prozess zeitlich flexibler und effizienter ausgestalten.

Art. 91 Abs. 5

Die Buchstaben b, c, d und g von Absatz 5 werden aufgehoben. Seit der Revision der CO2- Verordnung, die am 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, können selbst durchgeführten Projekte oder Programme nicht mehr zur Erfüllung der Kompensationspflicht verwendet werden. Aus redaktionellen Gründen wird der gesamte Absatz neu strukturiert.

7 WLTP (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) ist ein Prüfverfahren für den Treibstoffverbrauch und die Emissionen von leichten Motorfahrzeugen. 10/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275