Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung

Fällen ist ein sogenannter Antrag auf Bescheinigung erforderlich (Art. 23 Abs. 2). Als Importeur eines Fahrzeugs gilt derjenige, der das Fahrzeug beim BFE bescheinigen lässt resp. das Fahrzeug im Rahmen einer Abtretung übernimmt. Neu ist das BFE und nicht mehr das ASTRA für die Bearbeitung der Bescheinigungen zuständig. Absatz 3 regelt die Fälle, in denen keine Bescheinigung benötigt wird. Buchstabe a übernimmt weitgehend den bisherigen Absatz 2 Buchstaben b und regelt den Fall der Zulassung mittels elektronischem Datenblatt, welches in der Schweiz auf Basis der elektronischen Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 37 der Verordnung (EU) 2018/8584 (Certificate of Conformity, COC) ausgestellt wird. Aufgrund der Ablösung der Typengenehmigung durch das elektronische Datenblatt wird diese Zulassungsart in Zukunft der Regelfall sein. Buchstabe b regelt den Fall der Zulassung eines Fahrzeugs mittels dessen Typengenehmigung bzw. des entsprechenden Datenblatts und übernimmt den bisherigen Absatz 2 Buchstaben a, welcher aufgrund des Zulassungsverfahrens mittels elektronischem COC künftig weniger häufig zur Anwendung kommen wird. Buchstabe c deckt Ausnahmefälle ab, bei denen weder ein Antrag auf Bescheinigung, noch ein elektronisches Datenblatt, noch eine Typengenehmigung bzw. ein entsprechendes Datenblatt vorliegen. In diesem Fall gilt derjenige als Importeur, der gemäss Zollanmeldung Importeur des Fahrzeugs ist.

Art. 17d Abs. 3 und 4

Gemäss den bisherigen Bestimmungen fielen Fahrzeuge, die vor mehr als 6 Monaten vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind, nicht in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften. Dabei wurde in der Vergangenheit ein vermehrtes Abwarten dieser Frist beobachtet. Um solch potentiellen Missbräuchen entgegenzuwirken, wird diese Frist auf 12 Monate erhöht (Abs. 3 Bst. b). Zudem fallen neu Fahrzeugen, die zwischen 6 und 12 Monate vor der Zollanmeldung zum Verkehr im Ausland zugelassen worden sind, dann in den Geltungsbereich der CO2-Emissionsvorschriften, wenn sie eine Fahrleistung von weniger als 5 000 km aufweisen (Abs. 3 Bst. a). Der bisherige Absatz 4 wird in der Folge aufgehoben. Bei Fahrzeugen, die ein elektronisches Datenblatt aufweisen, was zukünftig der Regelfall sein wird, ist betreffend Fahrleistung analog zur Berechnung der 6- bzw. 12-Monatsfrist, der Zeitpunkt der Zollanmeldung massgebend. Bei den übrigen Fahrzeugen wird die Fahrleistung teils erst zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung erhoben (Art. 34b Abs. 7 Verordnung vom 19. Juni 19955 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge), weshalb bei diesen Fahrzeugen betreffend Fahrleistung auf diesen Zeitpunkt abgestellt wird. In aller Regel entspricht die Fahrleistung zum Zeitpunkt der Inverkehrsetzung näherungsweise jener zum Zeitpunkt der Zollanmeldung. Das BFE kontrolliert das Datum der Zulassung zum Verkehr im Ausland sowie die Fahrleistung auf geeignete Weise. Es kann zu diesem Zweck Stichproben durchführen. Die Verordnung der EU6 gibt eine analoge Frist von drei Monaten vor, die angesichts des importbasierten und kaufkraftstarken Markts in der Schweiz vorliegend länger ausgestaltet wird.

Art. 17e Referenzjahr

Dieser Artikel wird redaktionell präzisiert. Das Referenzjahr bezeichnet das Jahr, für welches die Erreichung der individuellen Zielvorgabe überprüft wird. Die Überprüfung der Zieleinhaltung hingegen kann auch erst im nachfolgenden Jahr stattfinden.

4Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1.

5 SR 741.41

6 Verordnung (EU) 2019/631 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011, ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13. 9/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275