Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung

Anhang 3a:Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Moni-

toringkonzept für Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden

Wie bisher gilt Anhang 3a sowohl für Projekte als auch für Projekte, die in einem Programm enthalten sind. Anhang 3a Ziffer 1 wird so erweitert, dass nun alle Arten von Wärmeverbünden in dessen Geltungsbereich fallen: der Bau eines neuen Wärmeverbunds mit einer oder mehreren CO2-neutralen Wärmequellen (Ziff. a), die Erweiterung oder die Verdichtung eines bestehenden Wärmeverbunds mit mehrheitlich CO2-neutralen Wärmequellen (Ziff. b) und der Ersatz oder die Ergänzung einer oder mehrerer zentraler, fossiler Wärmequellen in einem bestehenden Wärmeverbund durch eine oder mehrere mehrheitlich CO2-neutrale Wärmequellen (Ziff. c). Die Kombination von diesen unterschiedlichen Möglichkeiten ist selbstredend ebenfalls möglich und fällt unter den Geltungsbereich (z. B. Ersatz der fossilen Wärmequelle eines bestehenden Wärmeverbundes durch eine CO2-neutrale Wärmequelle mit mehr Kapazität und als Folge davon Erweiterung des bestehenden Wärmeverbundes). Wie bisher sind in der Beschreibung des Projektes oder Programmes mindestens zwei plausible alternative Szenarien zum Projekt respektive Programm darzustellen. Neu sind die zwei Szenarien auf maximal 20 Jahre auszulegen (Ziffer 3.3). Ebenso werden verschiedene Begriffe bezüglich der Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen präzisiert. So werden Doppelzählungen mit dem Emissionshandelssystem (EHS) vermieden, indem die zugeteilten (resp. die ausgestellten) Emissionsrechte in der Berechnung der Referenzemissionen nach Ziffer 3.4 Gleichung 1 (wie auch in der Berechnung der jährlichen der Projektemissionen (Ziff. 3.5 Gleichung 1)) berücksichtigt werden. Im Sinne einer Vereinfachung von Anhang 3a und des Vollzugs sollen die Mindestanforderungen der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) neu direkt im pauschalen Emissionsfaktor des Wärmeverbundes (EFWV) berücksichtigt werden. Dadurch wird in der Berechnung der Referenzemissionen von neuen Bezügern ein durchschnittlicher Abzug für alle Kompensationsprojekte im Geltungsbereich des Anhangs 3a eingeführt, ähnlich wie das bereits mit der Anschlussförderung über das Gebäudeprogramm gemacht wird. Wie bisher ist Gleichung 2 von Ziffer 3.4 für die Referenzemissionen neuer Wärmebezüger immer anzuwenden, wenn Bezüger nach dem Beginn der Umsetzung nach Artikel 5 Absatz 3 an einen neuen oder bestehenden Wärmeverbund angeschlossen werden. Die Gleichung 3 in Ziffer 3.4 ermöglicht neu – entsprechend der Ausweitung des Geltungsbereichs von Anhang 3a – die Berücksichtigung von mehr als einer fossilen Energiequelle oder einer Mischung von CO2-neutralen und fossilen Wärmequellen. Dafür werden pauschale konservative Emissionsfaktoren des bestehenden Wärmeverbundes (EFbestehend) definiert. Wenn ein Projekt nur fossile Wärmequellen ersetzt, ist der Emissionsfaktor für Erdgas zu verwenden. Wenn das Projekt fossile und erneuerbare Wärmequellen ersetzt, gilt ein 50 Prozent tieferer Emissionsfaktor.

Anhang 3b:Anforderungen an die Berechnung der Emissionsverminderungen und das Moni-

toringkonzept für Deponiegasprojekte- und -programme

Anhang 3b wird dahingehend korrigiert, dass gemäss den Empfehlungen des IPCC13 das unkorrigierte GWP (Global Warming Potential) von Methan gemäss Anhang 1 CO2-Verordnung und nicht ein korrigiertes GWP massgebend ist. Die italienische Version enthält zudem redaktionelle Änderungen.

13 Erwärmungspotenzial (GWP100) gemäss Tabelle 8.A.1 aus The Physical Science Basis. Contribution of Working Group I to the 5th Assessment Report of the Intergovernmental Panel on Climate Change, Cambridge University Press, 2013. 12/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275