Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten

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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht

CO2-Verordnung

2 Grundzüge der Vorlage

Im Folgenden werden die Grundzüge der Vorlage dargelegt und die einzelnen Instrumente nach ihrer Reihenfolge in der Verordnung erläutert.

2.1 Kompensationspflicht für Importeure fossiler Treibstoffe

Die Kompensationspflicht für Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe wird weitergeführt. Diese sind wie bisher verpflichtet, einen Teil der CO2-Emissionen aus dem Verkehr mit Klimaschutzprojekten oder -programmen im In- und Ausland zu kompensieren. Die Erfüllung der Kompensationspflicht wird weiter über die Abgabe von nationalen und internationalen Bescheinigungen erreicht.

Neu hält ein zusätzlicher Artikel den bestehenden Zulassungsprozess für Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) fest. Die Artikel 6 und 9 werden um die Besichtigungen der einzelnen Projekte durch die VVS im Rahmen der Validierung und Verifizierung ergänzt. Das BAFU wird über die Besichtigungen informiert und kann an diesen teilnehmen. Anhang 3 wird für Projekte oder Programme zur Nutzung von Wasserstoff oder Pflanzenkohle flexibler gestaltet, und er führt neu den Einsatz von Anlagen, die mit fluorierten Kältemitteln betrieben werden, auf. Schliesslich wird Anhang 3a umformuliert, um seinen Anwendungsbereich zu erweitern. Auf der einen Seite fallen neu alle Arten von Wärmeverbünden in dessen Geltungsbereich (Ersatz von Kessel, Erweiterung oder Verdichtung, oder eine Kombination davon). Auf der anderen Seite werden die Gleichungen zur Berechnung der Referenzemissionen präzisiert.

2.2 Technische Massnahmen zur Verminderung der CO2-Emissionen von Personen-

wagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern

Das BFE übernimmt per 1. Januar 2024 vom ASTRA die verbleibenden Zuständigkeiten, die im engeren Sinne im Zusammenhang mit dem Vollzug der CO2-Emissionsvorschriften stehen. Dies beinhaltet die Berechnung, Verfügung und Fakturierung einer allfälligen CO2-Sanktion bei Kleinimporteuren sowie die Verarbeitung der Abtretung von Fahrzeugen. Durch die vorliegende Revision der entsprechenden Artikel wird die rechtliche Grundlage für den Übergang der Zuständigkeiten ans BFE geschaffen.

Daneben wird der Geltungsbereich für Fahrzeuge mit einer ausländischen Erstzulassung ab 1. Januar 2024 erweitert bis zu einem Fahrzeugalter von 12 Monaten, wobei neu auch die Fahrleistung berücksichtigt wird. Damit soll potentiellen Missbräuchen entgegengewirkt werden.

Im Weiteren sollen verschiedene materielle und redaktionelle Präzisierungen sowie administrative Optimierungen umgesetzt werden, die sich aus der rollenden Umstellung der Fahrzeugzulassungsprozesse auf elektronische Daten und aus den Erfahrungen im laufenden Vollzug ergeben. Aus vollzugstechnischen Gründen werden auch einige dieser Bestimmungen erst auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt.

2.3 Klimawirkung von Treibhausgasen

Die Werte in Anhang 1 zur Klimawirkung von Treibhausgasen werden entsprechend den Richtlinien des Übereinkommens von Paris aktualisiert. Im Rahmen der Arbeiten des IPCC wird die Klimawirkung von Treibhausgasen periodisch überprüft. Die aktualisierten Werte wer-

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