Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/91: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 · 14 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnungspaket Umwelt Herbst 2023 Erläuternder Bericht
CO2-Verordnung
4 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 5b Abs. 3
In Absatz 3 wird der Verweis auf die Verifizierungsstelle gelöscht, da die Verifizierungsstelle bereits im Rahmen der jährlichen Auswertung der Quantifizierung nach Artikel 9 Absatz 6 eine Empfehlung abgibt.
Art. 6 Abs. 5
Inhaltlich muss das Projekt oder Programm wie bisher zur Qualitätssicherung durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle geprüft werden (Validierung), bevor ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen beim BAFU eingereicht werden kann.
Im Rahmen der Validierung führt die Validierungsstelle Besichtigungen durch, sofern dies zweckmässig ist. Die Validierungsstelle teilt der gesuchstellenden Person und dem BAFU mit, wann sie diese Vorortbesuche plant (Abs. 5). Das BAFU kann unangemeldet daran teilnehmen. Die Validierungsstelle gibt dementsprechend alle Informationen weiter, die für eine Teilnahme des BAFU notwendig sind. Diese Möglichkeit, an den Vorortbesuchen der Validierungsstelle teilzunehmen, ermöglicht einen verstärkten Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren (Gesuchsteller, Projektentwickler, Validierungsstelle), eine schnelle Beantwortung von Fragen und eine verstärkte Aufsicht der Validierungsstellen durch das BAFU. Diese Praxis besteht schon heute und soll durch die Anpassung der Bestimmung explizit in die Verordnung aufgenommen werden.
Art. 9 Abs. 3bis
Wie bisher erhebt die gesuchstellende Person die erforderlichen Daten und hält sie in einem Monitoringbericht fest. Der Monitoringbericht wird weiterhin auf Kosten der Gesuchstellenden durch eine unabhängige Verifizierungsstelle geprüft (Verifizierung).
Im Rahmen der Verifizierung führt die Verifizierungsstelle Besichtigungen durch, die sie der gesuchstellenden Person und dem BAFU frühzeitig ankündigt. Das BAFU kann unangemeldet an diesen Vorortbesuchen teilnehmen (Abs. 3bis). Die Verifizierungsstelle gibt dementsprechend alle Informationen an das BAFU weiter, die für seine Teilnahme notwendig sind. Die Möglichkeit, an den Vorortbesuchen der Verifizierungsstelle teilzunehmen, ermöglicht einen verstärkten Austausch zwischen den verschiedenen Akteuren (Gesuchsteller, Projektentwickler, Verifizierungsstelle) und eine verstärkte Aufsicht der Verifizierungsstellen. Diese Praxis besteht schon heute und soll durch die Anpassung der Bestimmung explizit in die Verordnung aufgenommen werden.
Art. 11a Validierungs- und Verifizierungsstellen
Der neue Artikel 11a hält den heute im Vollzug bereits bestehenden Zulassungsprozess für Validierungs- und Verifizierungsstellen (VVS) auf Verordnungsstufe fest. Eine VVS muss die Zulassung demnach beim BAFU beantragen (Abs. 1). Eine an einer Validierungs- oder Verifizierungstätigkeit interessierte Stelle füllt das vom BAFU bereitgestellte Formular zum Gesuch zur Zulassung aus und stellt dem BAFU die darin genannten Informationen und Dokumente zur Verfügung. Für die Validierung und Verifizierung von Auslandskompensationen gibt es die Option, Konsortien aus lokalen Fachexperten und internationalen Qualitätsverantwortlichen zu bilden.
Die VVS wird zugelassen, wenn sie die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis c erfüllt. Die VVS weist insbesondere die fachliche Kompetenz nach, indem sie die Kenntnisse und Qualifikationen nachvollziehbar darlegt (Abs. 1 Bst. a). Dies umfasst u.a. Kenntnisse der
7/14 054.10-00772/00002/00018/R114-1275