Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
dukte gehandelt werden. Unternehmerische Aktivitäten im EU-Raum unterliegen dagegen den Regelungen der EU (REMIT) und somit der Aufsicht der ACER und der nationalen Aufsichtsbehörden der EU-Mitgliedstaaten.
Abs. 2
Den Marktteilnehmern werden im Rahmen dieses Gesetzes gewisse Pflichten auferlegt. Sie müssen sich vorab bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen, für die Marktaufsicht notwendige Angaben übermitteln und Insiderinformationen veröffentlichen. Auf diese Weise wird eine wirksame Aufsicht gewährleistet (Abs. 2 Bst. a).
Verhaltensweisen, die eine marktverzerrende Wirkung haben, sind unerwünscht, unabhängig davon, ob eine preiserhöhende oder preissenkende Verzerrung erfolgt. Der Gesetzesentwurf zielt darauf ab, solchen Verhaltensweisen Einhalt zu gebieten und sie zu verhindern, damit nachteilige Folgen für die Energiegrosshandelsmärkte vermieden werden (Art. 2 Bst. b).
Dazu bedarf es unbedingt eines Rahmens für die Aufsicht über die Energiegrosshandelsmärkte mit dem Ziel, unzulässiges Marktverhalten aufzudecken und davon abzuschrecken (Abs. 2 Bst. c).
Art. 2 Begriffe
Abs. 1
Bst. a: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Energiegrosshandelsmärkte alle Märkte, auf denen schweizerische und europäische Energiegrosshandelsprodukte gehandelt werden. Energiegrosshandelsmärkte umfassen sowohl Waren- als auch Derivatemärkte, die von wesentlicher Bedeutung für den Energie- und den Finanzmarkt sind, wobei es bei der Preisbildung Querverbindungen zwischen beiden Sektoren gibt. Dazu gehören namentlich Strom- und Gasbörsen (Ziff. 1), multilaterale Handelsplattformen (Ziff. 2) sowie Einrichtungen für ausserbörsliche Transaktionen, die unmittelbar zwischen zwei Parteien oder über Vermittler abgewickelt werden (Ziff. 3).
Bst. b: Als schweizerische Energiegrosshandelsprodukte gelten Produkte über Strom oder Gas, der oder das in der Schweiz erzeugt, gehandelt, geliefert oder durch die Schweiz transportiert wird, einschliesslich entsprechender Derivate (Ziff. 1), Ebenfalls unter diesen Begriff fällt Regelenergie, die zum Ausgleich von Abweichungen in den Schweizer Elektrizitäts- und Gasnetzen beschafft wird (Ziff. 2). Verträge über die direkte Lieferung von Strom oder Gas an Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelten ebenfalls als Energiegrosshandelsprodukte, sofern die Verbrauchskapazität dieser Verbraucher die Preise dieser Produkte signifikant beeinflussen kann. Die Verbrauchskapazität entspricht dem Strom- oder Gasverbrauch einer Endverbraucherin bzw. eines Endverbrauchers, wenn dieser seine Produktionskapazität voll ausschöpft. Sie umfasst den gesamten Verbrauch dieser Endverbraucherin bzw. dieses Endverbrauchers als wirtschaftliche Einheit (und nicht nur den Verbrauch einzelner