Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

dass der Bundesrat einen zentralen Veröffentlichungsort bestimmt oder nähere Kriterien zum Veröffentlichungsort festlegt. Dank einem zentralisierten Werkzeug, wie zum Beispiel eine Transparenzplattform, könnten sich interessierte Personen schnell und einfach einen Überblick über die veröffentlichten Informationen verschaffen.

Wie schon unter der geltenden Regelung in der StromVV müssen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, welche europäische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, und die folglich Informationen über ihre Transaktionen auf diesen Märkten an die Behörden der EU oder deren Mitgliedstaaten liefern müssen, dieselben Informationen auch der ElCom übermitteln. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob die verpflichteten Personen diese Informationen tatsächlich an die Behörden der EU oder an einen ihrer Mitgliedstaaten liefern oder ob sie dies in Verletzung ihrer Pflichten unterlassen. Ausschlaggebend ist die grundsätzliche Veröffentlichungspflicht dieser Personen. Die Informationen müssen zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Form, wie die Lieferung an die Behörden der EU oder der EU-Mitgliedstaaten erfolgt oder erfolgen sollte, der ElCom übermittelt werden.

Die Marktteilnehmer, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, welche schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, und die somit noch nicht der Datenlieferpflicht nach StromVV unterstehen, müssen ihrerseits eine Lösung für die Übermittlung dieser Informationen an die ElCom ausarbeiten.

Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind heute schon zuständig für die strafrechtliche Verfolgung von Insiderhandel und Kursmanipulation gemäss Finanzmarktgesetz. Daher ist es sinnvoll, wenn solche Verstösse im Bereich des Strom- und Gasgrosshandels von denselben Behörden verfolgt werden.

2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Abs. 1

Die Stärkung der Aufsicht und der Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten trägt dazu bei, das Vertrauen in die Integrität dieser Märkte zu festigen und sicherzustellen, dass die auf diesen Märkten gebildeten Preise ein unverfälschtes und auf einem offenen und fairen Wettbewerb beruhendes Zusammenspiel zwischen Angebot und Nachfrage widerspiegeln (Abs. 1). Gegenstand des vorliegenden Gesetzes sind die Energiegrosshandelsmärkte, auf denen schweizerische Energiegrosshandelspro-