Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Verbrauchsstätten) unter der Voraussetzung, dass der Verbrauch in der Schweiz erfolgt (Ziff. 3).
Diese Definition ist für dieses Gesetz von zentraler Bedeutung, denn diese Produkte sind das entscheidende Element für die Unterstellung von Personen, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen tätigen oder Handelsaufträge erteilen, unter dieses Gesetz. Nur wer mit solchen Produkten handelt, gilt als Marktteilnehmer im Sinne dieses Gesetzes (vgl. Art. 2 Bst. d); auf welchem Markt der Handel stattfindet, ist dabei nebensächlich.
Der Begriff «Gas» umfasst auch Flüssiggas (sog. Liquified Natural Gas, LNG). Ob der Gastransport in Rohrleitungen oder anderweitig erfolgt, z. B. per Lastwagen oder mit der Eisenbahn, ist unerheblich. Als Gas gelten überdies auch Biogas und Gas aus Biomasse sowie andere Gasarten, sofern diese Gase auf technische und sichere Weise in das Gasnetz eingespeist und durch dieses transportiert werden können.
Betreffend Energiegrosshandelsprodukte, die in die Schweiz geliefert werden, ist in Bezug auf den geografischen Geltungsbereich massgebend, dass sich ein Lieferpunkt für den Strom oder das Gas in der Schweiz befindet. Für Energiegrosshandelsprodukte, die durch die Schweiz transportiert werden, muss sich mindestens eine Gebotszone oder ein Lieferpunkt in der Schweiz befinden.
Unter die Definition der Energiegrosshandelsprodukte fallen auch Strom, Gas und Derivate, die von Personen verteilt werden, welche gewerbsmässig Transaktionen abschliessen. Weiter fallen darunter auch Regelenergie, die die nationale Netzgesellschaft zur Aufrechterhaltung der Netzstabilität beschafft – gleiches gilt für den Gasbereich –, aber auch Kassaverträge (Spotverträge), die insbesondere Intraday-, Dayahead- und Weekend-Produkte betreffen, sowie Terminverträge, die insbesondere Verträge für Forwards beinhalten, welche ihrerseits auch nicht standardisierte Langfristverträge miteinschliessen. Ebenfalls unter Energiegrosshandelsprodukte fallen Verträge betreffend die Vergabe von Übertragungs- und Transportkapazität für Strom oder Gas, wobei auch Verträge über die Vergabe von Kapazitäten an der Schweizer Grenze erfasst sind, unabhängig davon, in welchem Handelszeitbereich (Forward, Day-ahead, Intraday) und auf welchem Markt (Primär- oder Sekundärmarkt) sie abgeschlossen werden.
Bst. c: Als europäische Energiegrosshandelsprodukte gelten alle Energiegrosshandelsprodukte im Sinne der Regelungen der EU (REMIT). Im Gegensatz zu den schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten weisen sie keinerlei Bezug zur Schweiz auf und fallen ausschliesslich in den Geltungsbereich von REMIT. Diese Definition jedoch insofern für Bedeutung, als dieses Gesetz Pflichten für natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz vorsieht, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, die solche Produkte betreffen (vgl. Art. 5 Abs. 2).
Bst. d: Als Marktteilnehmerin nach diesem Gesetz gilt jede natürliche oder juristische Person mit Sitz oder Wohnsitz im In- oder im Ausland, die auf den Energiegrosshan-