Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

delsmärkten Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, einschliesslich der nationalen Netzgesellschaft nach Artikel 18 StromVG12 und des Betreibers des Gastransportnetzes.

Der Begriff der Marktteilnehmerin ist aus mehreren Gründen von entscheidender Bedeutung. Sobald nämlich eine Person als Marktteilnehmerin gilt, muss sie einer Reihe von Pflichten nachkommen. Sie muss sich vorab bei der Aufsichtsbehörde registrieren lassen, für die Marktaufsicht notwendige Angaben übermitteln und Insiderinformationen veröffentlichen.

Ein entscheidendes Kriterium zur Bestimmung, ob eine natürliche oder juristische Person eine Marktteilnehmerin ist, besteht in der Abschliessung von Transaktionen, einschliesslich der Erteilung von Handelsaufträgen, die Energiegrosshandelsprodukte betreffen, auf dem Energiegrosshandelsmarkt. Die Begriffe «Transaktion» und «Handelsauftrag» sind an die jeweils entsprechende Bedeutung im Finanzmarktrecht angelehnt.

Marktteilnehmerinnen sind beispielsweise Energiehandelsunternehmen, Strom- oder Gaserzeuger, Lieferanten, Betreiber von Übertragungs-, Verteil- und Speichernetzen, Bilanzgruppenverantwortliche und Grossverbraucher, sofern deren Verbrauchskapazität die Preise der jeweiligen Produkte signifikant beeinflussen kann.

Bst. e: Eine Insiderinformation ist definiert als vertrauliche Information, die direkt oder indirekt ein oder mehrere schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betrifft und deren Bekanntwerden die Preise dieser Produkte wahrscheinlich erheblich beeinflussen würde.

Wichtigstes Kriterium ist dabei, dass die Information vertraulich sein muss. Solange eine Information nicht öffentlich bekannt gegeben wurde, kann sie zu Informationsasymmetrien zwischen den Marktteilnehmerinnen führen. Die tatsächliche öffentliche Bekanntgabe an die Marktteilnehmerinnen ist das Kriterium, das nicht öffentliche Informationen in öffentliche Informationen umwandelt. Sobald eine Information öffentlich ist, stärkt sie die Integrität und Transparenz des Marktes. Im Allgemeinen gilt eine Information als öffentlich, wenn sie von irgendeiner Partei öffentlich, d. h. einer unbestimmten Anzahl von Marktteilnehmerinnen, zur Verfügung gestellt wurde. Dank einem zentralisierten Ort, wie zum Beispiel eine Transparenzplattform, könnten sich interessierte Personen schnell und einfach einen Überblick über die veröffentlichten Informationen verschaffen. Ob die Information von einer Marktteilnehmerin oder von einer anderen Partei öffentlich bekannt gemacht wurde, ist irrelevant.

Des Weiteren muss die Information direkt oder indirekt ein oder mehrere schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen. Informationen, die sich möglicherweise auf die Nachfrage, das Angebot und/oder den Preis eines schweizerischen Energiegrosshandelsprodukts oder auf die Erwartungen in Bezug auf die Nachfrage, das Angebot und/oder den eines solchen Produkts auswirken, gelten als direkt oder indirekt mit dem Energiegrosshandelsprodukt verbunden. Wenn die Information in die-

12 SR 734.7