Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

sem Kontext wahrscheinlich eine erhebliche Auswirkung auf die Preise von Energiegrosshandelsprodukten haben könnte, ist sie zwangsläufig mit diesen Produkten verbunden. Daher reicht es aus, die Wahrscheinlichkeit einer signifikanten Auswirkung auf die Preise zu bewerten, um festzustellen, ob die Information mit diesen Produkten verbunden ist.

Schliesslich muss das Bekanntwerden der Information die Preise von schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten wahrscheinlich erheblich beeinflussen. Die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit einer Auswirkung auf die Preise muss von einer Marktteilnehmerin von Fall zu Fall vorgenommen werden. Dabei hat er die erwartete Wirkung der Information im Lichte der Natur der Information sowie der Besonderheiten des Marktes und der Marktsituation zum Zeitpunkt der Bewertung zu berücksichtigen. Die blosse «Wahrscheinlichkeit» einer erheblichen Auswirkung auf die Preise reicht aus, um diese Bedingung zu erfüllen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar eine tatsächliche Auswirkung auf die Preise ist nicht erforderlich.

Abs. 2

Bei der Definition des Schwellenwerts für die Verbrauchskapazität, der für Verträge nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 massgebend ist, berücksichtigt der Bundesrat die Regelungen der EU (vgl. Art. 31 Abs. 1). Der dort festgelegte Schwellenwert von 600 GWh pro Jahr kann als Richtwert dienen, um einen den schweizerischen Gegebenheiten angemessenen Schwellenwert festzusetzen.

2. Kapitel: Pflichten der Marktteilnehmerinnen und weiterer Personen

Art. 3 Registrierungspflicht

Die Registrierungspflicht betrifft nur diejenigen Marktteilnehmerinnen und weiteren Personen, die der Übermittlungspflicht nach Artikel 5 unterstehen. Die Registrierung muss zwingend erfolgen, bevor die Marktteilnehmerin oder eine andere Person auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliesst oder Handelsaufträge erteilt.

Die Registrierungspflicht besteht auch dann, wenn eine Muttergesellschaft, eine Tochtergesellschaft oder ein anderes Unternehmen, welches mit der Marktteilnehmerin oder der betreffenden Person verbunden ist, bereits registriert ist oder sich im Registrierungsprozess befindet. Hingegen müssen sich Zweigniederlassungen einer Marktteilnehmerin oder der betreffenden Person, die keine unabhängigen juristischen Personen sind, nicht als Marktteilnehmerin registrieren lassen.

Die Registrierungspflicht besteht auch dann, wenn eine Akteurin bereits bei einer ausländischen Energiemarktaufsichtsbehörde registriert ist. Um den administrativen Zusatzaufwand möglichst klein zu halten, werden Personen, die bereits in einem Mitgliedstaat der EU registriert sind, dieselben Informationen in der gleichen Form auch der ElCom liefern können. Im EU-Raum sieht Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der