Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

REMIT-Verordnung vor, dass sich eine Marktteilnehmerin nur bei einer einzigen nationalen Regulierungsbehörde registrieren lassen darf und dass Mitgliedstaaten von Marktteilnehmerinnen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat registriert sind, nicht verlangen können, dass sie sich erneut registrieren lassen. Da die Schweiz kein Mitgliedstaat der EU ist, findet dieses «Doppelregistrierungsverbot» keine Anwendung. Da die Schweiz keinen Zugang zu den Verzeichnissen von Behörden der EU oder deren Mitgliedstaaten hat, hätte die ElCom keine vollständige Übersicht über den Energiegrosshandelsmarkt, wenn sich die ausländischen Marktteilnehmerinnen, die bereits in einem Mitgliedstaat der EU registriert sind, nicht bei der ElCom registrieren lassen müssten. Sollte zwischen der Schweiz und der EU ein Abkommen zustande kommen, welches die REMIT-Verordnung für die Schweiz als anwendbar erklärt, wäre eine gegenseitige Anerkennung der Registrierung und ein gegenseitiges Zugangsrecht zu den Verzeichnissen über die Marktteilnehmerinnen gewährleistet.

Art. 4 Veröffentlichung von Insiderinformationen

Abs. 1

Die Veröffentlichung von Insiderinformationen dient dazu, allen Marktteilnehmerinnen den gleichen Wissensstand über die wesentlichen Informationen betreffend den Energiegrosshandelsmarkt zu ermöglichen. Dadurch sollen die Ausnützung und Weitergabe von Insiderinformationen verhindert (vgl. Art. 7), der freie und faire Wettbewerb gestärkt und die Integrität der Energiegrosshandelsmärkte erhöht werden.

Absatz 1 stellt sicher, dass sämtliche Insiderinformationen tatsächlich veröffentlicht werden. Die in den Buchstaben a und b enthaltene Aufzählung gewährleistet, dass auch Insiderinformationen in Bezug auf Unternehmen oder Anlagen im Eigentum oder unter der Kontrolle des Mutterunternehmens oder eines anderen mit dem Marktteilnehmer verbundenen Unternehmens veröffentlicht werden, falls diese selber keine Marktteilnehmende im Sinne dieses Gesetzes sein sollten. Auch erfasst werden Insiderinformationen in Bezug auf Unternehmen oder Anlagen, für deren betriebliche Angelegenheiten der Marktteilnehmer oder sein Mutterunternehmen oder ein anderes mit ihm verbundenes Unternehmen ganz oder teilweise verantwortlich ist.

Die Veröffentlichung hat zu erfolgen, sobald die Marktteilnehmerin von der Tatsache Kenntnis hat. Diese Formulierung steht im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 des Kotierungsreglements der SIX (KR), weshalb keine Widersprüche zu den Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität im Bereich der börsenkotierten Unternehmen bestehen. Ausserdem muss die Veröffentlichung zwingend auf einer akkreditierten Plattform erfolgen. Der Bundesrat bestimmt die Einzelheiten hierzu (vgl. Art. 4 Abs. 5).

Abs. 2

Veröffentlicht werden muss jede Insiderinformation, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e definiert ist. Absatz 2 enthält eine beispielhafte Aufzählung der zu veröffentlichenden Informationen.