Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Abs. 3
Die Veröffentlichung kann auf Initiative der Marktteilnehmerin aufgeschoben werden. Ein Aufschub der Veröffentlichung ist aber nur ausnahmsweise und unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen gestattet. Zunächst darf der Aufschub der Veröffentlichung nicht geeignet sein, die Öffentlichkeit irrezuführen. Zudem muss die Marktteilnehmerin in der Lage sein, die Vertraulichkeit der Information während der gesamten Dauer des Aufschubs zu gewährleisten. Ist die Vertraulichkeit nicht mehr gewährleistet, muss die Information sofort veröffentlicht werden. Weiter darf die Marktteilnehmerin auf der Grundlage dieser Informationen keine den Handel mit Energiegrosshandelsprodukten betreffenden Entscheidungen treffen. Darunter fallen sowohl Entscheidungen darüber, Energiegrosshandelsprodukte zu kaufen oder zu verkaufen, als auch Entscheidungen darüber, auf den Kauf oder Verkauf gewisser dieser Produkte zu verzichten. Erfasst sind also auch auf der Grundlage einer Insiderinformation getroffene Entscheidungen zum «Nichthandeln». Die Voraussetzungen für den Aufschub der Veröffentlichung von Insiderinformationen sind mit den Voraussetzungen für den Aufschub der Bekanntgabe kursrelevanter Tatsachen nach Artikel 54 des Kotierungsreglements der SIX kompatibel.
Abs. 4
Absatz 4 sieht vor, dass die Insiderinformationen bei einem Aufschub der Veröffentlichung zusammen mit einer Begründung für den Aufschub unverzüglich der ElCom zu übermitteln sind. Mit der Übermittlung an die ElCom hat diese die Möglichkeit zu prüfen, ob der Aufschub begründet ist, und gegebenenfalls die sofortige Veröffentlichung zu veranlassen, wenn sie die Voraussetzungen für den Aufschub als nicht erfüllt erachtet.
Abs. 5
Der Bundesrat regelt die Art und Weise der Veröffentlichung. Die Informationen sollen so veröffentlicht werden, dass die breite Öffentlichkeit, d. h. eine sehr grosse Anzahl Personen, gleichzeitigen und gleichwertigen Zugang zur Information hat und die Gleichbehandlung der Marktteilnehmenden gewährleistet ist. Solange dies der Fall ist, spielt es grundsätzlich keine Rolle, wer die Information veröffentlicht oder wo sie veröffentlicht wird. Die Veröffentlichung sollte möglichst prägnant, spezifisch präzise und vollständig sein, um ein korrektes Verständnis des zugrunde liegenden Ereignisses zu ermöglichen.
Um eine wirksame Veröffentlichung von Insiderinformationen zu gewährleisten, muss diese auf einer akkreditierten Plattform erfolgen. Der Bundesrat wird Art und Umfang der zu veröffentlichenden Informationen bestimmen und die Art und das Verfahren der Veröffentlichung regeln. Ein zentraler Ort, wie zum Beispiel eine Transparenzplattform, böte den Vorteil, dass sich interessierte Personen schnell und einfach einen Überblick über die veröffentlichten Informationen verschaffen könnten.