Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Eine gleichzeitige Publikation auf der Website der Marktteilnehmerin oder über Social Media kann als zusätzliches Instrument für die Veröffentlichung genutzt werden. Sie kann jedoch die Veröffentlichung auf dem vom Bundesrat bestimmten Kanal nicht ersetzen. Bei der Verwendung zusätzlicher Veröffentlichungskanäle, beispielsweise der Website einer Marktteilnehmerin, muss diese sicherstellen, dass die veröffentlichten Informationen mit den auf der Plattform für Insiderinformationen veröffentlichten Angaben identisch sind.
Der Bundesrat kann unter Berücksichtigung der Regelungen der EU-Ausnahmen von der Veröffentlichungspflicht vorsehen (vgl. Art. 33 Abs. 1), insbesondere in Bezug auf Anlagen von geringer Bedeutung, für welche die Veröffentlichungspflicht unverhältnismässige Kosten verursachen würde.
Art. 5 Übermittlung von Angaben über Transaktionen und
Handelsaufträge sowie von Insiderinformationen an die ElCom
Abs. 1
Zu übermitteln sind gemäss Buchstabe a Angaben über Transaktionen und Handelsaufträge auf den Energiegrosshandelsmärkten, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen. Angaben über Transaktionen oder Handelsaufträge, die bereits gestützt auf das FinfraG13 einer Meldepflicht unterliegen, müssen nicht zusätzlich der ElCom übermittelt werden, da sie im Rahmen eines Informationsaustauschs verfügbar gemacht werden können (vgl. Art. 19 Abs. 3).
Die Übermittlung kann durch Dritte erfolgen, so beispielsweise durch Broker, Plattformen und Meldesysteme, auch durch solche mit Sitz im Ausland. Wie in der EU dürften die meisten Übermittlungen nicht direkt durch die mitbestimmungspflichtigen Marktteilnehmerinnen, sondern durch ordnungsgemäss beauftragte Dritte erfolgen. Diese Möglichkeit der Betrauung von Dritten ist im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, sie besteht aber ohnehin aufgrund allgemeiner Grundsätze. Daraus ergibt sich aber auch, dass sich die übermittlungspflichtigen Marktteilnehmerinnen durch eine Beauftragung Dritter nicht aus der Verantwortung ziehen können; letztlich bleiben sie selber rechtlich zur Datenlieferung verpflichtet.
Zu übermitteln sind gemäss Buchstabe b auch die Insiderinformationen gemäss Artikel 4, und zwar gleichzeitig mit ihrer Veröffentlichung.
Abs. 2
Mit Absatz 2 werden die Vorgaben von Artikel 26a Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a StromVV14 in dieses Gesetz überführt und auf den Gasbereich ausgeweitet. Artikel 26a–26c StromVV werden dementsprechend in den Ausführungsbestimmungen aufgehoben.
13 SR 958.1
14 SR 734.71