Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Nach Buchstabe a müssen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz, die auf den Energiegrosshandelsmärkten Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erteilen, welche europäische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, und die folglich Informationen über ihre Transaktionen auf diesen Märkten an die Behörden der EU oder deren Mitgliedstaaten liefern müssen, dieselben Informationen auch der ElCom übermitteln. Dabei ist nicht ausschlaggebend, ob die verpflichteten Personen diese Informationen tatsächlich an die Behörden der EU oder an einen ihrer Mitgliedstaaten liefern oder ob sie dies in Verletzung ihrer Pflichten unterlassen. Ausschlaggebend ist die grundsätzliche Veröffentlichungspflicht dieser Personen. Die Informationen müssen zum gleichen Zeitpunkt und in gleicher Form, wie die Lieferung an die Behörden der EU oder der EU-Mitgliedstaaten erfolgt oder erfolgen sollte, der ElCom übermittelt werden.
Auf welchen Energiegrosshandelsmärkten diese Personen Transaktionen abschliessen oder Handelsaufträge erfassen, ist kaum von Belang. Von zentraler Bedeutung ist, dass es sich um europäische Energiegrosshandelsprodukte handelt.
Die Angaben, die der ElCom übermittelt werden müssen, sind identisch mit denjenigen, die an die Behörden in der EU gehen. Diese Parallelität (Datenidentität) ist gewollt, da dadurch vermieden wird, dass die zusätzliche Datenlieferpflicht an die El-Com den administrativen Aufwand der Schweizer Akteure unnötig erhöht.
Nach Buchstabe b müssen diese Personen alle Insiderinformationen, die sie gestützt auf europäisches Recht veröffentlichen müssen, parallel auch der ElCom übermitteln. Auch in diesem Fall ist nicht ausschlaggebend, ob die verpflichteten Personen die Insiderinformationen tatsächlich veröffentlichen oder ob sie dies allenfalls pflichtwidrig unterlassen. Entscheidend ist die grundsätzliche Veröffentlichungspflicht dieser Personen. Die Insiderinformationen müssen zum gleichen Zeitpunkt der ElCom übermittelt werden, wie die Veröffentlichung zu erfolgen hat.
Abs. 3
Der Bundesrat wird Art und Umfang der zu übermittelnden Informationen und den Zeitpunkt der Übermittlung präzisieren. Zudem wird er Ausnahmen von der Übermittlungspflicht vorsehen, beispielsweise indem er für gewisse Transaktionen und Handelsaufträge einen Schwellenwert definiert, unterhalb dessen keine Übermittlung erfolgen muss. Dabei berücksichtigt er die Regelungen der EU (vgl. Art. 31 Abs. 1).
Das EU-Recht sieht zum Beispiel solche Ausnahmen vor, wenn Verträge über die physische Lieferung von Strom, der von einer einzelnen Produktionseinheit mit einer Kapazität von höchstens 10 MW oder von Produktionseinheiten mit einer gemeinsamen Kapazität von höchstens 10 MW erzeugt wird. Dasselbe gilt für Verträge über die physische Lieferung von Gas, das in einer einzigen Gasförder- oder Gaserzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 20 MW gefördert bzw. erzeugt wurde. Die genannten Werte können als Richtwerte für die Festlegung eines geeigneten Schwellenwerts für Transaktionen und Handelsaufträge, die schweizerische Energiegrosshandelsprodukte betreffen, dienen.