Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2022/93: Bundesgesetz über die Aufsicht und Transparenz in den Energiegrosshandelsmärkten (GATE) · 53 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
Art. 6 Pflichten der Vermittler
Für natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vermitteln, gelten verschiedene Pflichten. Diese Pflichten leiten sich aus der Tatsache ab, dass eine bedeutende Anzahl Transaktionen auf den Energiegrosshandelsmärkten von solchen Personen vermittelt werden. Als Vermittlerinnen verfügen sie über exklusive Kenntnisse des Marktes, auf dem sie tätig sind, und ihrer Kundinnen und Kunden. Sie verfügen somit über eine ideale Position, um Handelstätigkeiten zu überwachen und unzulässiges Marktverhalten zu erkennen.
Um als Vermittlerin zu gelten und den entsprechenden Pflichten unterstellt zu werden, müssen diese natürlichen und juristischen Personen die folgenden zwei kumulativen Kriterien erfüllen:
- Erstens muss die Person gewerbsmässig handeln. Dies ist der Fall, wenn eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt.
- Zweitens muss die Person Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten vermitteln. Die Vermittlung von Transaktionen ist eine Tätigkeit, die darauf abzielt,
o Dritten (Käufern oder Verkäufern) die Möglichkeit zu bieten, unmittelbar eine Transaktion mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten abzuschliessen oder sie dabei zu unterstützen (d. h. die Transaktion wird abgeschlossen); oder
o eine Einrichtung zur Verfügung zu stellen, die es Dritten (Käufern oder Verkäufern) erleichtert, Transaktionen mit schweizerischen Energiegrosshandelsprodukten abzuschliessen. Die blosse Bereitstellung von Mitteln, mit denen die Parteien einer Transaktion (oder einer möglichen Transaktion) miteinander kommunizieren können, reicht nicht aus.
Das Hauptmerkmal dieser Personen ist ihre Vermittlerrolle (unabhängig davon, ob sie als Auftraggeberinnen oder als Agentinnen handeln). Im Unterschied zum Begriff der Marktteilnehmerin ist also nicht der Abschluss, sondern die Organisation der Transaktion massgebend. Es ist indes nicht ausgeschlossen, dass dieselbe Person bei einer Transaktion als Vermittlerin und zugleich auch als Marktteilnehmerin auftritt.
Betroffen von dieser Regelung sind in erster Linie Strom- und Gasbörsen, Broker und weitere Personen, die gewerbsmässig Transaktionen organisieren, sowie multilaterale Handelsplattformen. Die für die Schweiz bedeutendsten Strombörsen befinden sich in Frankreich (EPEX Spot) und Deutschland (EEX) und unterstehen damit den Pflichten gemäss den Regelungen der EU. EPEX Spot betreibt seit ihrer Gründung im Jahr 2009 den Schweizer Day-Ahead-Markt. Im Juni 2013 startete EPEX Spot den Schweizer Intraday-Markt.
Nach Buchstabe a müssen Personen, auf die sich dieser Artikel bezieht, in ihrem «Einflussbereich» präventiv Vorkehrungen treffen und Verfahren einführen, um jede Form